21.11.2024
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Sozialgericht Speyer Urteil11.06.2007

Krankenkasse muss auch Kosten für nicht­ver­schrei­bungs­pflichtige Medikamente übernehmenMistelpräparat für Krebstherapie ist erstat­tungsfähig

Mistelpräparate der anthro­po­so­phischen Thera­pie­ein­richtung sind auch bei einer unterstützend-kurativen (adjuvant) Behandlung zur Rezidiv­pro­phylaxe zu Lasten der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung verord­nungsfähig. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden.

Bei der Klägerin wurde ein bösartiger Tumor in der Brust diagnostiziert, den sie sich Anfang des Jahres 2006 operativ entfernen ließ. Anschließend unterzog sie sich einer Chemo- und Strah­len­therapie. Begleitend hierzu wurde ihr von ihrem Frauenarzt zur Rezidiv­pro­phylaxe das Mistelpräparat Helixor verschrieben. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für dieses Präparat ab, weil nicht­ver­schrei­bungs­pflichtige Arzneimittel wie Helixor nur ausnahmsweise von der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung erstattet werden könnten. Außerdem sähen die Arznei­mit­tel­richt­linien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses eine Verord­nungs­fä­higkeit nur für die Anwendung von Mistel­prä­paraten im Rahmen einer symptom­lin­dernden (palliativen) Behandlung vor.

Dieser Auffassung folgten die Speyerer Richter nicht. Eine Beschränkung der Verord­nungs­fä­higkeit kann den Arznei­mit­tel­richt­linien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses gerade nicht entnommen werden. Denn andernfalls würde die Behandlung in besonderen Therapieformen, zu denen auch die Anthroposophie zählt, letztlich doch am Maßstab der Schulmedizin gemessen. Dies widerspräche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, diese besonderen Thera­pie­ein­rich­tungen zu privilegieren, indem sie bereits dann als verord­nungsfähig anzusehen sind, wenn sie innerhalb der jeweiligen Thera­pie­ein­richtung standardmäßig zum Einsatz kommen. Der standardmäßige Einsatz von Mistelprodukten zur Rezidiv­pro­phylaxe in der anthro­po­so­phischen Thera­pie­ein­richtung ist zu bejahen, was sich an der Häufigkeit ihrer Anwendung zeigt. So wurden allein für das Arzneimittel Helixor im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Verordnungen ausgestellt. Dies entspricht 46 bis 65 Prozent aller Krebspatienten und damit einem höheren Anteil als demjenigen, der überhaupt von Ärzten der anthro­po­so­phischen Thera­pie­ein­richtung behandelt wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 05.07.2007

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