21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 7530

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Bundessozialgericht Urteil03.03.2009

Kein Anspruch auf Zuschuss der Kranken­ver­si­cherung zur "künstlichen Befruchtung" für Frauen ab 40 JahrenAltersgrenze verstößt nicht gegen das Gleich­heitsgebot

Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ("Künstliche Befruchtung") gemäß § 27 a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten. Es sind keine Leistungen aus dem Kernbereich der Kranken­ver­si­cherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat sich ua davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrschein­lichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Hier lag die Schwan­ger­schaftsrate nach ICSI (intra­zy­to­plas­ma­tische Spermie­n­in­jektion) bei Frauen im 40. Lebensjahr nur bei 18 %, selbst im 30. Lebensjahr aber mit 34 % noch fast doppelt so hoch. Der Gesetzgeber musste das Höchstalter der Frau weder individuell noch möglichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundes­ge­richtshof die Leistungs­pflicht von privaten Kranken­ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122), ist dabei ohne Belang. Die Ungleich­be­handlung von Versicherten der GKV ist Folge der verfas­sungs­rechtlich hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers für zwei unter­schiedliche Kranken­ver­si­che­rungs­systeme.

Hinweise zum rechtlichen Hintergrund:

Der 1. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hat in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung die Altersgrenze des 50. Lebensjahres für Männer (Urteil vom 24. Mai 2007 - B 1 KR 10/06 R, SozR 4-2500 § 27 a Nr. 4) sowie die Begrenzung des Anspruchs für Leistungen der künstlichen Befruchtung auf 50 % der Behand­lungs­kosten (Urteil vom 19. September 2007 - B 1 KR 6/07 R, SozR 4-2500 § 27 a Nr. 5) als verfas­sungsgemäß angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das Gesetz die Gewährung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind (Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03, BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27 a Nr. 3).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/09 des Bundessozialgerichts vom 03.03.2009

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