Dokument-Nr. 5905
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- Sozialgericht Ulm, Urteil23.01.2006, S 9 KR 2820/05
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil14.02.2007, L 5 KR 973/06
Bundessozialgericht Urteil19.07.2007
Künstliche Befruchtung: Krankenkasse muss nur noch 50 % der Kosten übernehmenBundessozialgericht sieht neue Reglung als verfassungsgemäß an
Krankenkassen müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung nur zu 50 % übernehmen. Die Änderung des Gesetzgebers - zuvor war die komplette Kostenübernahme möglich - ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Ehepaar von ihrer Krankenkasse die Kosten für eine im März 2005 vorgenommene künstliche Befruchtung wegen idiopathischer Sterilität in voller Höhe ersetzt bekommen. Die Krankenkasse bot an, gemäß den gesetzlichen Vorgaben lediglich 50 % zu erstatten, so dass das Ehepaar die anderen 50 % hätte tragen müssen.
Seit 1.1.2004 werden die Kosten nur zu 50 % übernommen
Bis zum 31. Dezember 2003 galt eine Vorschrift, wonach Krankenkassen die Kosten einer künstlichen Befruchtung in voller Höhe zu zahlen hatten. Der Gesetzgeber hatte im Sozialgesetzbuch allerdings eingefügt, dass ab dem 1. Januar 2004 diese Kostenübernahme auf 50 % beschränkt ist.
Kläger tragen vor: Neue Vorschrift ist verfassungswidrig
Das Ehepaar wandte sich an das Gericht unter anderem auch mit der Begründung, dass diese Begrenzung verfassungswidrig sei.
Bundessozialgericht: Neue Reglung ist verfassungsrechtlich in Ordnung - kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Nach Ansicht der Richter sei diese Begrenzung der Kosten für eine Übernahme der künstlichen Befruchtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansicht des Ehepaars, dass es sich um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz handelt, folgte das Bundessozialgericht nicht.
Richter: Hier liegt ein "eigenständiger Versicherungsfall" vor - keine "Krankheit"
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft seien keine "Behandlungen einer Krankheit", sondern ein "eigenständiger Versicherungsfall", so die Richter. Daher sei eine Differenzierung erlaubt, die die Übernahme der Kosten auf 50 % beschränkt, während bei Krankheiten eine volle Kostenübernahme der Behandlungskosten üblich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2008
Quelle: ra-online
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