15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 5905

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Urteil19.07.2007BundessozialgerichtB 1 KR 6/07 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Ulm, Urteil23.01.2006, S 9 KR 2820/05
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil14.02.2007, L 5 KR 973/06
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil19.07.2007

Künstliche Befruchtung: Krankenkasse muss nur noch 50 % der Kosten übernehmenBundes­so­zi­al­gericht sieht neue Reglung als verfas­sungsgemäß an

Krankenkassen müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung nur zu 50 % übernehmen. Die Änderung des Gesetzgebers - zuvor war die komplette Kostenübernahme möglich - ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Ehepaar von ihrer Krankenkasse die Kosten für eine im März 2005 vorgenommene künstliche Befruchtung wegen idiopathischer Sterilität in voller Höhe ersetzt bekommen. Die Krankenkasse bot an, gemäß den gesetzlichen Vorgaben lediglich 50 % zu erstatten, so dass das Ehepaar die anderen 50 % hätte tragen müssen.

Seit 1.1.2004 werden die Kosten nur zu 50 % übernommen

Bis zum 31. Dezember 2003 galt eine Vorschrift, wonach Krankenkassen die Kosten einer künstlichen Befruchtung in voller Höhe zu zahlen hatten. Der Gesetzgeber hatte im Sozial­ge­setzbuch allerdings eingefügt, dass ab dem 1. Januar 2004 diese Kostenübernahme auf 50 % beschränkt ist.

Kläger tragen vor: Neue Vorschrift ist verfas­sungs­widrig

Das Ehepaar wandte sich an das Gericht unter anderem auch mit der Begründung, dass diese Begrenzung verfas­sungs­widrig sei.

Bundes­so­zi­al­gericht: Neue Reglung ist verfas­sungs­rechtlich in Ordnung - kein Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Nach Ansicht der Richter sei diese Begrenzung der Kosten für eine Übernahme der künstlichen Befruchtung verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansicht des Ehepaars, dass es sich um einen Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz handelt, folgte das Bundes­so­zi­al­gericht nicht.

Richter: Hier liegt ein "eigenständiger Versi­che­rungsfall" vor - keine "Krankheit"

Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft seien keine "Behandlungen einer Krankheit", sondern ein "eigenständiger Versi­che­rungsfall", so die Richter. Daher sei eine Differenzierung erlaubt, die die Übernahme der Kosten auf 50 % beschränkt, während bei Krankheiten eine volle Kostenübernahme der Behand­lungs­kosten üblich sei.

Quelle: ra-online

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