15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 27946

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Bundessozialgericht Urteil08.10.2019

Bildung von Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen einer Krankenkasse wegen Kranken­kassen­schließungen unzulässigKeine Rückstellung für Kassen­schlie­ßungen ohne Umlagebescheid

Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Dies hat das Bundes­sozial­gerichts entschieden und die Revision der klagenden Betriebs­kranken­kasse gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Landes­sozial­gerichts zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).

In dem hier vorliegenden Fall, buchte die Klägerin, eine bundes­un­mit­telbare Betriebskrankenkasse, ab 2011 in ihren Jahres­rech­nungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer für Betriebsfremde geöffneter Betrie­bs­kran­ken­kassen (zum Beispiel 2015: 69,05 Millionen Euro; 2016: 65 Millionen Euro). Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundes­ver­si­che­rungsamt, beanstandete dies und verpflichtete die Klägerin, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Jahresrechnung muss die tatsächlichen Verhältnisse der Krankenkassen vermitteln

Zu Recht, wie das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden hat: Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkassen zu vermitteln. Sie finanzieren ihre Ausgaben im Wesentlichen nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital, sondern durch Umlagen nach dem allgemeinen Beitragssatz und gegebenenfalls dem Zusatzbeitrag. Er ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken.

Rückstellungen für ungewisse oder künftige Verpflichtungen nur in besonderen Fällen zulässig

Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum bedürfen einer besonders geregelten Rechtfertigung. Rechtsnormen regeln eine Verpflichtung zu Rückstellungen nur für Alters­vor­sor­ge­ver­pflich­tungen und aufgrund von Altersteilzeit- und Wertgut­ha­ben­ver­ein­ba­rungen. Der maßgebliche Kontenrahmen sieht die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Schlie­ßungsfälle nur vor, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese durch Umlagebescheid angefordert hat. Dies trägt dem Regelungssystem Rechnung, die Wahrschein­lichkeit von Haftungsfällen wegen Kassen­schlie­ßungen gering zu halten.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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