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Bundessozialgericht Urteil08.10.2019
Bildung von Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen einer Krankenkasse wegen Krankenkassenschließungen unzulässigKeine Rückstellung für Kassenschließungen ohne Umlagebescheid
Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Dies hat das Bundessozialgerichts entschieden und die Revision der klagenden Betriebskrankenkasse gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).
In dem hier vorliegenden Fall, buchte die Klägerin, eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse, ab 2011 in ihren Jahresrechnungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer für Betriebsfremde geöffneter Betriebskrankenkassen (zum Beispiel 2015: 69,05 Millionen Euro; 2016: 65 Millionen Euro). Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beanstandete dies und verpflichtete die Klägerin, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen. Das Landessozialgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Jahresrechnung muss die tatsächlichen Verhältnisse der Krankenkassen vermitteln
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat: Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkassen zu vermitteln. Sie finanzieren ihre Ausgaben im Wesentlichen nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital, sondern durch Umlagen nach dem allgemeinen Beitragssatz und gegebenenfalls dem Zusatzbeitrag. Er ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken.
Rückstellungen für ungewisse oder künftige Verpflichtungen nur in besonderen Fällen zulässig
Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum bedürfen einer besonders geregelten Rechtfertigung. Rechtsnormen regeln eine Verpflichtung zu Rückstellungen nur für Altersvorsorgeverpflichtungen und aufgrund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen. Der maßgebliche Kontenrahmen sieht die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Schließungsfälle nur vor, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese durch Umlagebescheid angefordert hat. Dies trägt dem Regelungssystem Rechnung, die Wahrscheinlichkeit von Haftungsfällen wegen Kassenschließungen gering zu halten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2019
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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