21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 8585

Drucken
Urteil07.10.2009BundesgerichtshofXa ZR 8/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil14.06.2006, 19 O 141/06
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil07.12.2007, I-7 U 162/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.10.2009

BGH: Vertrag über die Zuwendung von Stiftungs­geldern bedarf nicht der notariellen SchriftformZuwen­dungs­ver­sprechen ist eine keine Schenkung im Rechtssinne

Zur Gültigkeit eines Vertrags, mit dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungs­leis­tungen verspricht, ist keine notarielle Beurkundung dieses Versprechens erforderlich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Seit 1991 führten die klagende Stadt S. und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der Errichtung und Unter­hal­tungs­kosten von Museen zu fördern. Die Betrie­bs­ge­sell­schaft der Stadt und die beklagte Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finan­zie­rungs­vertrag. Hierin verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der Betrie­bs­ge­sell­schaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen. Die Betrie­bs­ge­sell­schaft verpflichtete sich, diese Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des errichteten Museums zu verwenden und in diesem eine angemessene Fläche für die Präsentation bestimmter Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Kunststiftung kehrte die versprochenen Beträge zunächst regelmäßig, dann teilweise aus und stellte die Zahlungen schließlich ein. Die Stadt begehrt im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung der mit dem Finan­zie­rungs­vertrag versprochenen Zuwendungen.

Vorinstanzen sahen im Zuwen­dungs­ver­sprechen rechtlich eine Schenkung, die, damit sie wirksam ist, notariell beurkundet werden müsse

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungs­gericht hat dies damit begründet, dass die mit dem Finan­zie­rungs­vertrag versprochenen Zuwendungen der Kunststiftung unentgeltlich seien. Bei dem Finan­zie­rungs­vertrag handele es sich daher um ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung nichtig sei. Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.

BGH widerspricht den Vorinstanzen

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundes­ge­richtshof das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben, die Beklagte zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH: Stiftungszweck soll mit Zuwendung erfüllt werden

Werden Destinatären Stiftungs­leis­tungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungs­leis­tungen bereits durch die Stiftungs­satzung oder erst durch den Abschluss eines Vertrags begründet wird.

Allein der Stiftungszweck soll erfüllt werden und dies stellt den Rechtsgrund dar - kein Schen­kungs­ver­sprechen

Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungs­leis­tungen allein der Stiftungszweck erfüllt, ist dieser ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungs­leis­tungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein Schen­kungs­ver­sprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8585

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI