21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21232

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Urteil04.03.2015BundesgerichtshofXII ZR 61/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 466Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 466
  • NJW-RR 2015, 641Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 641
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Marburg, Urteil12.09.2011, 7 O 161/09
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil21.11.2012, 15 U 205/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.03.2015

Ehegatte kann nach Scheitern der Ehe anhand der Regeln zum Auftragsrecht Befreiung von einer Grundschuld verlangenEhegatte muss jedoch wirtschaftliche Interessen des anderen Ehegatten angemessen berücksichtigen

Nimmt ein Ehegatte zwecks Erweiterung seiner Praxisräume ein Darlehen auf und sichert der andere Ehegatte dieses Darlehen mit einer Grundschuld an seinem Grundstück ab, so kann der absichernde Ehegatte nach Scheitern der Ehe anhand der Regeln zum Auftragsrecht die Befreiung von der Grundschuld verlangen. Der absichernde Ehegatte muss dabei jedoch die wirtschaft­lichen Interessen des anderen Ehegatten angemessen berücksichtigen. Dies kann durch Vorlage eines Tilgungsplans geschehen, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschuld benötigt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar nahm zwecks Ausbau der Praxisräume des als Zahnarzt tätigen Ehemanns mehrere gemein­schaftliche Darlehen auf. Zudem schloss die Ehefrau mehrere Darle­hens­verträge allein ab, die hauptsächlich der Finanzierung von medizinischen Geräten dienen sollten. Zur Sicherung der Kredite bestellte die Ehefrau mehrere Grundschulden an ihrem Grundstück. Im Juni 2005 beantragte der Ehemann die Scheidung. Daraufhin verlangte die Ehefrau von ihrem Ehemann die Befreiung von den Grundschulden hinsichtlich der Kredite ihres Ehemanns. Dies lehnte der Ehemann jedoch ab, so dass die Ehefrau Klage erhob.

Landgericht bejahte, Oberlan­des­gericht verneinte Befreiung von Grundschulden

Während das Landgericht Marburg der Klage stattgab und somit ein Anspruch auf Befreiung von den Grundschulden bejahte, verneinte das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. einen solchen Freistel­lungs­an­spruch. Zur Begründung führte es aus, dass ein Ehegatte zwar die Befreiung einer eingegangenen Grundschuld anhand des Auftragsrechts verlangen könne, wenn die Ehe scheitert. Dies gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Es sei zu beachten gewesen, dass sich die Ehefrau auf die Finan­zie­rungs­ak­ti­vitäten und das Kredi­ten­ga­gement des Ehemanns stillschweigend eingelassen hat. Sie habe daher nur eine Befreiung nach Maßgabe des Finan­zie­rungsplans ihres Ehemanns verlangen können. Da ohne die Grundschulden eine Finanzierung der Kredite nicht möglich gewesen sei, habe sie sich weiterhin an dem Finan­zie­rungsplan halten müssen. Die Vorlage eines Tilgungsplans durch den Ehemann sei nicht notwendig und eine bloße Förmelei gewesen, weil eine Neufinanzierung ohne das Grundstück der Ehefrau als Sicherheit nicht möglich gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Revision ein.

BGH hielt Anspruch auf Befreiung von Grundschulden für gegeben

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Ihr habe ein Anspruch auf Befreiung von den Grundschulden gemäß § 670 BGB zugestanden. Der Ehefrau habe nach Scheitern der Ehe insofern ein Kündigungsrecht nach § 671 Abs. 3 BGB zugestanden. Zwar gelte das Kündigungsrecht nicht uneingeschränkt. So habe die Ehefrau die wirtschaft­lichen Interessen ihres Ehemanns berücksichtigen müssen. Dem sei sie aber nachgekommen.

Notwendigkeit der Vorlage eines Tilgungsplans

Die Ehefrau habe die wirtschaft­lichen Interessen ihres Ehemanns dadurch berücksichtigt, so der Bundes­ge­richtshof, dass sie sich bereit erklärte, die gemeinsamen Darlehen weiter abzusichern. Die Absicherung der vom Ehemann aufgenommenen Kredite habe dagegen die Vorlage eines Tilgungsplans durch den Ehemann vorausgesetzt, aus dem hervorgehen musste, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berück­sich­tigung der Interessen der Ehefrau benötigt wurden. Einen solchen Plan habe der Ehemann jedoch nicht vorgelegt.

Vorlage des Tilgungsplans keine bloße Förmelei

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei die Vorlage des Tilgungsplans auch keine bloße Förmelei gewesen. Selbst wenn das Grundstück der Ehefrau zur Absicherung der Kredite notwendig gewesen sei, habe dies einen Tilgungsplan nicht entbehrlich gemacht. Denn die zur Rückzahlung fälligen Darlehen haben neu vereinbart werden müssen. Ohne Tilgungsplan habe die Ehefrau nicht erkennen können, zu welchen Konditionen die Kredite abgeschlossen würden, zu welchem Zeitpunkt sie endgültig getilgt werden würden und wann sie mit einer Befreiung der von ihr gestellten Sicherheiten rechnen konnte.

Kein Kündi­gungs­verzicht der Ehefrau durch still­schweigende Einlassung auf Finan­zie­rungs­ak­ti­vitäten und Kredit­ma­na­gement des Ehemanns

Soweit das Oberlan­des­gericht zudem annahm, dass die Ehefrau durch die still­schweigende Einlassung auf die Finan­zie­rungs­ak­ti­vitäten und das Kredit­ma­na­gement des Ehemanns auf ihr Kündigungsrecht verzichtet habe, folgte der Bundes­ge­richtshof dem nicht. Denn selbst wenn dies so anzunehmen gewesen sei, schließe ein Kündi­gungs­verzicht das Kündigungsrecht nach § 671 Abs. 3 BGB nicht aus.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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