21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25050

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Urteil25.10.2017BundesgerichtshofXII ZR 1/17
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schwäbisch Hall, Urteil07.07.2016, 6 C 928/15
  • Landgericht Heilbronn, Urteil13.12.2016, 2 S 85/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.10.2017

Unwirksame Werbe­ver­län­gerung im Rahmen eines Humans­pon­soringsKlausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags bei fehlender Transparenz hinsichtlich Kündigungs­möglich­keiten unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags zu entscheiden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22. März 2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Brutto­ge­samtpreis von 2.299 Euro. Der von der Klägerin gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: "Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere fünf Jahre, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird." Mit Schreiben vom 3. März 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre eingetreten sei und stellte für die zweite Werbeperiode eine erste Rate in Rechnung. Daraufhin focht die Beklagte den Vertrag unter dem 9. März 2015 wegen arglistiger Täuschung an, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und kündigte diesen.

Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen müssen Rechte und Pflichten des Vertrags­partners möglichst klar und durchschaubar darstellen

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für die verlängerte Vertrags­laufzeit. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).* Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs verpflichten Treu und Glauben den Verwender von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die Rechte und Pflichten seines Vertrags­partners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Verstöße gegen dieses sogenannte Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs und führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäfts­be­din­gungen.

Klausel zur automatischen Verlängerung wegen fehlender Transparenz unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags wegen fehlender Transparenz unwirksam ist, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Vertragsende und die daran anknüpfende letztmögliche Kündi­gungs­mög­lichkeit unklar sind, weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht. Das war hier deswegen der Fall, weil nach dem Vertragsinhalt letztlich unklar bleibt, ob für den Vertragsbeginn die bei Vertragsschluss ungewisse Auslieferung des Fahrzeugs an die Klägerin oder dessen Übergabe an die Institution maßgeblich ist.

* § 307 Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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