21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26724

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Beschluss04.10.2017BundesgerichtshofXII ZB 55/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2018, 464Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2018, Seite: 464
  • FamRZ 2018, 23Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 23
  • MDR 2017, 1425Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1425
  • NJW 2017, 3786Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3786
  • NJW-Spezial 2018, 133Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 133
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bergisch Gladbach, Beschluss24.06.2016, 24 F 145/15
  • Oberlandesgericht Köln, Beschluss10.01.2017, 14 UF 113/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss04.10.2017

BGH: Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes wegen Berufstätigkeit stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindes­un­terhalts darAusnahme bei über die übliche Betreu­ungs­leistung hinausgehender oder pädagogisch veranlasster Fremdbetreuung

Die Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindes­un­terhalts dar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Fremdbetreuung über die übliche Betreu­ungs­leistung hinausgeht oder sie pädagogisch veranlasst ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stellte eine Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit für die Betreuung ihrer zwei Kinder am Nachmittag eine Tagesmutter als Mini-Jobberin ein. Die Tagesmutter sollte die beiden Kinder (9 und 7 Jahre alt) von der Schule abholen, bei den Hausaufgaben helfen, Speisen zubereiten und leichte Hausarbeiten vornehmen. Aufgrund der dadurch entstandenen Kosten machte sie für ihre Kinder einen unter­halts­recht­lichen Mehrbedarf gegen ihren Ex-Ehemann, dem Vater der Kinder, geltend. Da dieser weitere Unter­halts­zah­lungen an die Kinder verweigerte, beantragten diese beim Amtsgericht Bergisch Gladbach den Vater zur Zahlung zu verpflichten.

Amtsgericht gab Antrag statt, Oberlan­des­gericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht Bergisch-Gladbach noch dem Antrag stattgab, wies das Oberlan­des­gericht Köln den Antrag auf unter­halts­recht­lichen Mehrbedarf zurück. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts können Betreu­ungs­kosten eines Kindes, die allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, nicht als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen seien allenfalls im Rahmen eines eigenen Unter­halts­an­spruchs einkom­mens­mindernd zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung legten die Kinder Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls unter­halts­recht­lichen Mehrbedarf

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde der Kinder zurück. Ein unter­halts­recht­licher Mehrbedarf aufgrund der Fremdbetreuung durch die Tagesmutter bestehe nicht. Zwar zählen die Kosten einer üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horts zum Mehrbedarf des Kindes. Anders sei aber der Fall zu beurteilen, wenn die Fremdbetreuung nur dem betreuenden Elternteil eine Erwer­b­s­tä­tigkeit ermöglichen solle, ohne dass die Fremdbetreuung über die übliche Kindesbetreuung hinausgehe.

Kosten einer Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils kein Mehrbedarf des Kindes

Werde die Betreuung des Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so der Bundes­ge­richtshof, stellen die Betreu­ungs­kosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barun­ter­halts­pflicht des anderen allein zu leisten sei. Dafür entstehende Betreu­ungs­kosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berück­sich­tigung finden.

Ausnahme bei über die übliche Betreu­ungs­leistung hinausgehender oder pädagogisch veranlasster Fremdbetreuung

Eine Fremdbetreuung sei nach Auffassung des Bundes­ge­richthofs als Mehrbedarf des Kindes anzusehen, wenn sie über die üblichen Betreu­ungs­leis­tungen eines Elternteils hinausgehen oder die weitere Betreuung zum Beispiel pädagogisch veranlasst sei. So lag der Fall hier jedoch nicht. Zum einen handele es sich bei der Tätigkeit der Tagesmutter nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung. Zum anderen habe ihre Tätigkeit lediglich Aufgaben umfasst, die der betreuenden Mutter persönlich obliegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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