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Dokument-Nr. 31132

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Beschluss22.09.2021BundesgerichtshofXII ZB 544/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2021, 1878Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2021, Seite: 1878
  • MDR 2021, 1393Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1393
  • NJW 2021, 3530Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2021, Seite: 3530
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mettmann, Beschluss05.05.2020, 45 F 291/19
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss13.11.2020, II-6 UF 92/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss22.09.2021

BGH: Anlage von Alters­vorsorge­unterhalt in Form einer privaten Renten­ver­si­cherung mit Kapital­wahlrechtFälligkeit der Kapitalleistung muss der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen

Der Empfänger von Alters­vorsorge­unterhalt kann die Leistungen in Form einer privaten Renten­ver­si­cherung mit Kapital­wahlrecht anlegen. Dabei muss aber die Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen. Zudem muss der vorzeitige Bezug der Ver­sicherungs­leistung ausgeschlossen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eheleute seit dem Jahr 2019 gerichtlich über den Ausgleich von Steuer­nach­teilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ex-Frau erhielt von ihrem Ex-Mann monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 EUR. Den Unterhalt zahlte sie in eine private Renten­ver­si­cherung mit Kapitalwahlrecht. Dies bemängelte der Ex-Mann. Das Amtsgericht Mettmann und das Oberlan­des­gericht Düsseldorf folgten nicht der Ansicht des Ex-Manns. Nunmehr musste der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Alters­vor­sor­ge­un­terhalt kann in private Renten­ver­si­cherung mit Kapital­wahlrecht eingezahlt werden

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass es dem Unter­halts­be­rech­tigten fei stehe, den Alters­vor­sor­ge­un­terhalt in eine private Renten­ver­si­cherung mit Kapital­wahlrecht einzuzahlen. Zu beachten sei der Zweck des Alters­vor­sor­ge­un­terhalts. Dieser liege darin, dass die aus dem angesparten Kapital fließenden Renteneinkünfte zur Deckung des Bedarfs im Alter zur Verfügung stehen. Durch eine optionale Kapitalleistung werde dieser Zweck erreicht. Der Unter­halts­be­rechtigte dürfe grundsätzlich frei entscheiden, welches geeignete Alters­vor­sor­ge­produkt seinen Bedürfnissen am besten gerecht wird. Das gelte auch dann, wenn mit weniger Kosten oder ertragsreichere Anlageformen zur Verfügung stehen.

Fälligkeit der Kapitalleistung muss der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen

Voraussetzung sei aber nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs, dass die vertragliche Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entspricht und ein vorzeitiger Bezug der vertraglichen Versi­che­rungs­leistung nicht möglich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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