18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28867

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Beschluss20.03.2019BundesgerichtshofXII ZB 544/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 1045Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 1045
  • MDR 2019, 808Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 808
  • NJW-RR 2019, 1153Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 1153
  • NJW-Spezial 2019, 389Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 389
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss18.04.2018, 62 F 453/17 GÜ
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss22.10.2018, 2 UF 135/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.03.2019

BGH: Nach drei Jahren Trennungszeit ist vorzeitige Aufhebung der Zu­gewinn­gemein­schaft ohne weitere Voraussetzungen möglichVorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich

Nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit ist gemäß § 1385 Nr. 1 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zu­gewinn­gemein­schaft möglich. Auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im Jahr 2012 voneinander getrennt. Im November 2014 wurde das Schei­dungs­ver­fahren anhängig. Im September 2017 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Bad Hersfeld die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Ehemanns vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. blieb erfolglos. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Ehemann nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die vorzeitige Aufhebung der Zugewinn­ge­mein­schaft verlangen könne. Nummer hatte der Bundes­ge­richtshof über den Fall zu entscheiden.

Berechtigtes Interesse nicht Voraussetzung für vorzeitige Aufhebung der Zugewinn­ge­mein­schaft

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinn­ge­mein­schaft im Fall von § 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der Aufhebung der Zugewinn­ge­mein­schaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamt­ver­mö­gens­ge­schäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güter­recht­lichen Folgesache im Schei­dungs­verbund gebiete die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinn­ge­mein­schaft.

Schutz des Ausgleichs­gläu­bigers durch Möglichkeit des Arrestes

Der potentielle Ausgleichs­gläubiger sei nicht schutzlos gestellt, so der Bundes­ge­richthof. Ihm stehe die Möglichkeit des Arrestes zur Sicherung seiner Ausgleichs­for­derung zur Verfügung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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