23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 15798

Drucken
Beschluss20.02.2013BundesgerichtshofXII ZB 412/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2013, 447Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 447
  • MDR 2013, 598Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 598
  • NJW 2013, 2108Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2108
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wolfenbüttel, Beschluss05.01.2011, 21 F 2422/10
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss29.06.2011, 2 UF 30/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.02.2013

BGH: Kein Schaden­ersatzanspruch des Ehemanns gegen die Ex-Frau wegen eines KuckuckskindsBesonderes Rechts­ver­hältnis der Ehe verdrängt Haftungs­ansprüche

Der Ehemann hat gegenüber seiner Ex-Frau keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn herauskommt, dass er nur der Scheinvater ist und deshalb zur Unter­halts­leistung an das Kind nicht verpflichtet war. Insofern verdrängt das besondere Rechts­ver­hältnis der Ehe die Haftungs­ansprüche. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 1968 ließ sich ein Ehepaar scheiden. Hintergrund dessen war, dass die Ehefrau zugab eine außereheliche Affäre gehabt zu haben. Im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der Sohn der Eheleute nicht das Kind des Ehemanns war. Daraufhin verlangte der Ehemann von seiner Ex-Frau die Auskunft, wer als Vater in Betracht komme. Da sie sich jedoch weigerte dem nachzukommen, verlangte er von ihr Schadenersatz wegen zu Unrecht gezahlten Unterhalts für das Kind. Das Amtsgericht Wolfenbüttel wies das Begehren zurück. Das Oberlan­des­gericht Braunschweig wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Hiergegen legte der Ehemann Rechts­be­schwerde ein.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Ehemann. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Zahlung von Unterhalt an das scheineheliche Kind gehabt. Ein Ehemann könne von seiner Ex-Frau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Denn die Ehe sei ein besonderes Rechts­ver­hältnis, die die Haftungs­ansprüche verdränge.

Sittenwidrige schädigende Handlung neben dem Ehebruch kann Schaden­er­satz­an­spruch begründen

Aus Sicht der Bundesrichter könne sich aus § 826 BGB ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen Beziehungen ein Schaden­er­satz­an­spruch ergeben. Voraussetzung sei aber, dass zum Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutrete. Dies sei jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau den Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann daher im Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Daher begründe allein die Tatsache, dass die Ehefrau den Treuebruch verschwiegen hat, keine sittenwidrige schädigende Handlung im Sinne von § 826 BGB.

Kein Schadenersatz wegen Verweigerung der Auskunft über leiblichen Vater

Des Weiteren habe sich der Schaden­er­satz­an­spruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt ergeben, so der Gerichtshof weiter, dass durch die fehlende Auskunft über den leiblichen Vater des Kindes, der Regressanspruch des Ehemanns aus § 1607 Abs. 3 BGB vereitelt wurde. Nach dieser Vorschrift gehen die Unter­halts­ansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Scheinvater über, wenn der Scheinvater Unterhalt geleistet hat. Es wäre jedoch notwendig gewesen, dass der Ehemann Angaben dazu macht in welcher Höhe er den leiblichen Vater hätte in Anspruch nehmen können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss15798

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI