15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 18586

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Beschluss19.03.2014BundesgerichtshofXII ZB 367/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2014, 203Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2014, Seite: 203
  • MDR 2014, 661Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 661
  • NJW 2014, 1531Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1531
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Minden, Beschluss01.03.2011, 30 F 95/10
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss24.05.2012, II-1 UF 97/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss19.03.2014

Wohnwert eines Einfa­mi­li­en­hauses erhöht Leistungs­fä­higkeit des Unterhalts­pflichtigenHöhe des Wohnwerts bemisst sich grundsätzlich nach der eingesparten Miete

Ist der einem Kind zum Unterhalt Verpflichtete Eigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses, so ist der Wohnwert des Hauses bei der Leistungs­fä­higkeit des Unterhalts­pflichtigen mit zu berücksichtigen. Die Höhe des Wohnwerts bemisst sich grundsätzlich nach der eingesparten Miete. In bestimmten Fällen muss sich der Unterhalts­pflichtige aber das anrechnen lassen, was er durch die Vermietung des Hauses an Einkünfte erzielen kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Zahlung von Kindesunterhalt. Der unter­halts­pflichtige Vater war neben seiner Ex-Frau Eigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses. Nach der Trennung der Ehegatten, bewohnte der Ex-Mann weiter das Haus und bemühte sich dieses zu verkaufen. Die Ex-Frau verlangte von ihrem Ex-Mann die Zahlung von Kindesunterhalt. Sie war der Meinung, dass die durch die Vermietung des Hauses möglich zu erzielenden Mieteinnahmen in Höhe von 570 Euro dem Vermögen ihres Ex-Mannes zuzurechnen seien. Dagegen wehrte sich dieser jedoch. Er gab an, er könne das Haus nicht vermieten, da ein Verkauf sonst erschwert werde. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Oberlan­des­gericht verneinte Anrechnung möglicher Mieteinahmen

Das Oberlan­des­gericht Hamm verneinte eine Anrechnung der möglich zu erzielenden Mieteinnahmen von 570 Euro. Denn dem Ex-Mann sei es nicht zuzumuten gewesen, das Haus zu vermieten, da dies zu einer Erschwerung des Hausverkaufs geführt hätte. Es sei aber der Wohnwert des Einfa­mi­li­en­hauses von monatlich 400 Euro zu berücksichtigen gewesen. Einen solchen Betrag hätte der Ex-Mann nämlich für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung aufwenden müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Ex-Frau Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof bestätigte Entscheidung der Vorinstanz

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es sei zwar richtig, dass ein Unter­halts­pflichtiger gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sein kann, alle verfügbaren Mittel zum Kindesunterhalt einzusetzen. Dies könne auch die Vermietung von Wohneigentum umfassen. Es sei hier aber zu beachten gewesen, dass durch die Vermietung des Hauses, dessen Verkauf erschwert worden wäre. Denn ein nicht ohne weiteres beendbares Mietverhältnis würde einer Nutzung des Hauses durch die Erwerber zu Wohnzwecken entgegenstehen. Die Verkaufsabsicht sei zudem nicht zu beanstanden gewesen. Denn dadurch wären die Kredit­ver­bind­lich­keiten geringer geworden, was die monatliche Belastung verringert hätte, was wiederum für die unter­halts­be­rech­tigten Kinder von Vorteil gewesen wäre.

Anrechnung der eingesparten Miete

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofes sei daher nur der Wohnwert des Einfa­mi­li­en­hauses in Höhe von 400 Euro anzurechnen gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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