15.11.2024
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Dokument-Nr. 19191

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Beschluss22.10.2014BundesgerichtshofXII ZB 257/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2015, 98Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2015, Seite: 98
  • NJW-Spezial 2015, 31 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2015, Seite: 31, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss08.04.2014, II-5 UF 196/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss22.10.2014

Versäumung der Beschwerde­begründungs­frist: Bei Möglichkeit eines Telefonats und einer Fahrt zum Arzt trotz Erkrankung besteht Pflicht zur Stellung eines Frist­verlängerungs­antragsFehlende Antragsstellung begründet schuldhafte Fristversäumnis und schließt somit Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand aus

Wenn ein Rechtsanwalt trotz Erkrankung in der Lage ist ein Telefonat mit seiner Kanzlei zu führen und zu einem nahegelegenen Arzt zu fahren, besteht auch die Möglichkeit eine Frist­ver­län­gerung zu beantragen. Unterlässt er dies und versäumt er dadurch eine Frist, so liegt eine schuldhafte Fristversäumnis vor und eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt war damit beauftragt gegen den Beschluss eines Amtsgerichts Beschwerde einzulegen. Dem kam er im November 2013 auch nach. Aufgrund einer Seiten­stran­gangina mit hohem Fieber versäumte der Rechtsanwalt aber die Beschwer­de­be­grün­dungsfrist. Er beantragte daher die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Er sei aufgrund der Erkrankung arbeits-, verhandlungs- und handlungs­unfähig gewesen und habe daher keine Fristverlängerung beantragen können. Zudem habe seine Kanzlei­an­ge­stellte die beiden in der Büroge­mein­schaft tätigen Rechtsanwälte nicht erreichen können, damit diese einen Frist­ver­län­ge­rungs­antrag stellen können. Darüber hinaus habe die sonst absolut gewissenhafte, sorgfältige und zuverlässige Angestellte es versäumt die Fristen zu kontrollieren.

Oberlan­des­gericht lehnte Wieder­ein­set­zungs­antrag ab

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf lehnte den Wieder­ein­set­zungs­antrag jedoch ab. Seiner Einschätzung nach habe der Rechtsanwalt die Frist schuldhaft versäumt. Es sei nicht ersichtlich gewesen, warum der Rechtsanwalt einerseits in der Lage war in die nahegelegene Arztpraxis zu fahren und ein Telefonat mit seiner Angestellten zu führen, aber andererseits sich außerstande fühlte in seiner Kanzlei einen vorbereiteten Verlän­ge­rungs­antrag zu unterschreiben oder sich von seiner Angestellten einen solchen zur Unterschrift nach Hause bringen lassen konnte. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte ebenfalls schuldhafte Fristversäumnis

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde zurück. Auf ein eventuelles Verschulden der Kanzlei­an­ge­stellten sei es nicht angekommen, da insofern dem Rechtsanwalt ein Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten gewesen sei. Aus den ärztlichen Attesten sei nicht zu entnehmen gewesen, dass es dem Anwalt nicht möglich und zumutbar war eine Frist­ver­län­gerung zu beantragen. Zwar habe sie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, nicht jedoch eine Handlungs­un­fä­higkeit. Vielmehr habe der Umstand, dass er zum Arzt fahren und ein Telefonat mit seiner Angestellten führen konnte, dafür gesprochen, dass er handlungsfähig war.

Ausschöpfung der Frist bis zum letzten Tag nicht zu beanstanden

Der Bundes­ge­richtshof verwies zudem darauf, dass die Ausschöpfung einer Frist bis zum letzten Tag nicht zu beanstanden sei. In diesem Fall habe der Rechtsanwalt aber wegen des damit einhergehenden Risikos der Fristversäumnis eine erhöhte Sorgfalt anzuwenden, um die Einhaltung der Frist zu gewährleisten. Er müsse sich daher durch konkrete Maßnahmen auf einen krank­heits­be­dingten Ausfall vorbereiten. Zu den möglichen und zumutbaren Maßnahmen gehöre etwa die Einschaltung eines Vertreters oder die Stellung eines Verlän­ge­rungs­antrags.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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