18.10.2024
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Dokument-Nr. 33151

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Beschluss31.05.2023BundesgerichtshofXII ZB 190/22
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Beschluss22.10.2021, 27 F 94/21
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss07.04.2022, II-3 UF 142/21
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Bundesgerichtshof Beschluss31.05.2023

BGH: Unzulässige gerichtliche Geltendmachung von Kindesunterhalt durch Unterhalts­vorschuss­kasse gegenüber Sozial­leistungs­empfänger§ 7a UVG schützt nicht nur vor Vollstreckung

Die Unterhalts­vorschuss­kasse ist gemäß § 7 a UVG daran gehindert, Unter­halts­ansprüche gegenüber einem Sozial­leistungs­empfänger gerichtlich geltend zu machen. Die Vorschrift schützt insofern nicht nur vor der Vollstreckung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm eine Unter­halts­vor­schusskasse den Vater einer minderjährigen Tochter im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Der Kindesvater lebte während des gesamten Unter­halts­zeitraums von Leistungen des Jobcenters. Mit Blick auf § 7 a UVG wiesen sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf den Antrag der Unter­halts­vor­schusskasse ab. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Unter­halts­vor­schusskasse.

§ 7 a UVG steht gerichtlicher Geltendmachung des Unter­halts­an­spruchs entgegen

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. § 7 a UVG stehe der gerichtlichen Geltendmachung des Unter­halts­an­spruchs entgegen und verhindere nicht erst die Vollstreckung. Dies belege bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn das "Verfolgen" eines Anspruchs umfasse erheblich mehr als nur die Vollstreckung eines entsprechenden Titels. Vor allem gehöre dazu auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Der Begriff des "Verfolgens" werde in gleicher Weise auch in anderen Geset­zes­zu­sam­men­hängen verwendet, wie etwa bei § 204 Abs. 1 BGB oder § 114 Abs. 1 ZPO. Beziehen sich gesetzliche Regelungen hingegen auf die Zwangs­voll­streckung, so werde dies jeweils ausdrücklich erwähnt.

Vermeidung von aufwändigen und unwirt­schaft­lichen Rückgriffs­be­mü­hungen

Auch der Grund der für durch § 7 a UVG gefassten Neuregelung stütze diese Meinung, so der Bundes­ge­richtshof. Denn es sollen verwal­tungs­auf­wändige und unwirt­schaftliche Rückgriffs­be­mü­hungen vermieden werden.

Bei Ausschluss der Vollstreckung wäre Regelung weitgehend überflüssig

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs wäre die Regelung des § 7 a UVG weitgehend überflüssig, wenn nur die Vollstreckung ausgeschlossen wäre. Denn die Vorschrift setzte voraus, dass der Unter­halts­schuldner neben Sozialleistungen über kein weiteres Einkommen verfügt. Die Sozia­l­leis­tungen können aber nicht gepfändet werden. Es verbliebe zwar die Möglichkeit in Vermögen zu vollstrecken, was vom Gesetzgeber ersichtlich außer Acht gelassen wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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