18.10.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 24320

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Urteil12.05.1998BundesgerichtshofXI ZR 79/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1998, 1385Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1998, Seite: 1385
  • DB 1998, 1711Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1998, Seite: 1711
  • DStR 1998, 1401Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 1998, Seite: 1401
  • EWiR 1998, 731Zeitschrift: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR), Jahrgang: 1998, Seite: 731
  • JuS 1998, 952Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1998, Seite: 952
  • MDR 1998, 1045Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 1045
  • NJW 1998, 2529Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 2529
  • VuR 1998, 310Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 1998, Seite: 310
  • WM 1998, 1325Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1998, Seite: 1325
  • WM 1999, 1325Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1999, Seite: 1325
  • ZIP 1998, 1063Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 1998, Seite: 1063
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil21.05.1996, 19 O 20/96
  • Kammergericht Berlin, Urteil07.01.1997, 19 U 4688/96
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.05.1998

BGH: Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen besteht kein Anspruch auf ProzesszinsenNachteil der fehlenden Nutzung eines herausgabe­pflichtigen Geldbetrags durch Anspruch auf Nutzungszinsen ausgeglichen

Ist eine Bank gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz verpflichtet, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen. Denn der Nachteil der fehlenden Nutzbarkeit, den der Gläubiger durch die nicht rechtzeitige Zahlung des geschuldeten Geldbetrags erleidet, wird durch den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen ausgeglichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Maschi­nen­bau­in­genieur und einer Bank zu einem Rechtsstreit aufgrund unwirksamer Geschäfte mit Devise­n­op­ti­o­ns­scheinen. Nachdem das Landgericht und das Kammergericht Berlin dem Maschi­nen­bau­in­genieur einen Anspruch auf Erstattung seines Kaufpreises in Höhe von ca. 119.135 DM zu erkannten, ging es ihm in der Revisi­ons­instanz vor dem Bundes­ge­richtshof noch um die Herausgabe gezogener Nutzungen aus diesem Betrag in Höhe von ca. 81.091 DM und Prozesszinsen.

Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen

Der Bundes­ge­richtshof bejahte zunächst einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Es legte dabei aber nicht den vom Maschi­nen­bau­in­genieur angeführten Betrag zugrunde, sondern die von der Bank durch die Geschäfte erhaltenen Provi­si­ons­zah­lungen in Höhe von 1.814 DM. Denn die Bank habe den Kaufpreis für die Optionsscheine am Kapitalmarkt nicht nutzen können, da sie die Optionsscheine im eigenen Namen an der Börse erworben hatte und dafür ihrerseits den entsprechenden Kaufpreis aufwenden musste. Sie habe aber die erhaltenen Provi­si­ons­zah­lungen nutzen können.

Kein Anspruch auf Prozesszinsen

Der Bundes­ge­richthof verneinte jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen. Ein solcher Anspruch bestehe neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen nicht. Prozesszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Kläger dadurch erleide, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werde, sei dieser Nachteil vollkommen ausgeglichen. Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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