Bundesgerichtshof Urteil12.05.1998
BGH: Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen besteht kein Anspruch auf ProzesszinsenNachteil der fehlenden Nutzung eines herausgabepflichtigen Geldbetrags durch Anspruch auf Nutzungszinsen ausgeglichen
Ist eine Bank gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz verpflichtet, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen. Denn der Nachteil der fehlenden Nutzbarkeit, den der Gläubiger durch die nicht rechtzeitige Zahlung des geschuldeten Geldbetrags erleidet, wird durch den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen ausgeglichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Maschinenbauingenieur und einer Bank zu einem Rechtsstreit aufgrund unwirksamer Geschäfte mit Devisenoptionsscheinen. Nachdem das Landgericht und das Kammergericht Berlin dem Maschinenbauingenieur einen Anspruch auf Erstattung seines Kaufpreises in Höhe von ca. 119.135 DM zu erkannten, ging es ihm in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof noch um die Herausgabe gezogener Nutzungen aus diesem Betrag in Höhe von ca. 81.091 DM und Prozesszinsen.
Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen
Der Bundesgerichtshof bejahte zunächst einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Es legte dabei aber nicht den vom Maschinenbauingenieur angeführten Betrag zugrunde, sondern die von der Bank durch die Geschäfte erhaltenen Provisionszahlungen in Höhe von 1.814 DM. Denn die Bank habe den Kaufpreis für die Optionsscheine am Kapitalmarkt nicht nutzen können, da sie die Optionsscheine im eigenen Namen an der Börse erworben hatte und dafür ihrerseits den entsprechenden Kaufpreis aufwenden musste. Sie habe aber die erhaltenen Provisionszahlungen nutzen können.
Kein Anspruch auf Prozesszinsen
Der Bundesgerichthof verneinte jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen. Ein solcher Anspruch bestehe neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen nicht. Prozesszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Kläger dadurch erleide, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werde, sei dieser Nachteil vollkommen ausgeglichen. Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)