18.10.2024
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Dokument-Nr. 7858

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Urteil12.05.2009BundesgerichtshofXI ZR 586/07
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht München, Urteil19.12.2007, 7 U 3009/04
  • Landgericht München I, Urteil19.04.2004, 11 HK O 15075/03
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Bundesgerichtshof Urteil12.05.2009

BGH zum vorsätzlichen Verschweigen von RückvergütungenBank kann Anlageberater nicht dazu anhalten, Kunden über Rückgewinnung aufzuklären

Der Bundes­ge­richtshofs hat erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausga­be­auf­schlägen, die von den Kunden an eine Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaft zu zahlen waren, entschieden.

Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungs­vertrag verletzt hat und ein etwaiger Schaden­s­er­satz­an­spruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37 a WpHG verjährt ist. Er hatte die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Berufungs­gericht hat dies verneint, weil der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungs­ge­richts zurückverwiesen.

Zur Begründung führte der Bundes­ge­richtshof aus:

Das Berufungs­gericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflicht­ver­letzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlas­tungs­be­weises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungs­pflicht­ver­letzung der Beklagten nach § 37 a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.

Möglicher Rechtsirrtum muss bewiesen werden

Das Berufungs­gericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verant­wort­lichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklä­rungs­pflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.

Steht eine Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklä­rungs­richtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklä­rungs­pflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklä­rungs­richtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklä­rungs­fehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 106/09 des BGH vom 13.05.2009

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