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Bundesgerichtshof Urteil22.11.2016

Wirksamkeit einer Widerrufs­information bei einem Immobiliar­darlehens­vertragBGH zu den Voraussetzungen einer wirksamen Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist

Der Bundes­ge­richtshof hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobi­li­a­r­da­r­le­hens­vertrag über endfällig 273.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95 % p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78 % p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darle­hens­vertrags eine Wider­rufs­in­for­mation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt:

"Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat".

Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darle­hens­vertrags gerichtete Willen­s­er­klärung.

Verfahrensgang

Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darle­hens­vertrag" lediglich 265.737,99 Euro abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 Euro seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungs­gericht zurückgewiesen.

Gestaltung der Wider­rufs­in­for­mation genügt gesetzlichen Anforderungen

Auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Kläger hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016, das dasselbe Formular des Deutschen Sparkas­sen­verlags betraf, hat das Berufungs­gericht geurteilt, dass die äußere Gestaltung der Wider­rufs­in­for­mation den gesetzlichen Anforderungen genügt habe.

Wider­rufs­in­for­mation ist inhaltlich klar und verständlich

Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungs­gericht weiter davon ausgegangen, dass die Wider­rufs­in­for­mation inhaltlich klar und verständlich gewesen sei. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobi­li­a­r­da­r­le­hens­vertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobi­li­a­r­da­r­le­hens­vertrag abhängig zu machen.

Immobi­li­a­r­da­r­le­hens­vertrag erfüllt nicht sämtliche Bedingungen

Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobi­li­a­r­da­r­le­hens­vertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichts­behörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.

Rückweisung der Sache an das Berufungs­gericht

Das Berufungs­gericht wird nach Zurück­ver­weisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts recht­miss­bräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger - seine Wirksamkeit unterstellt - hat.

* § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt

[...]

(2) Der Vertrag muss die für den Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag vorge­schriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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