Bundesgerichtshof Urteil08.10.1991
Unterschrift muss nicht einzelne Buchstaben klar erkennen lassen oder ganz lesbar seinVorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuell gestalteten Namenszuges genügt
Die Unterschrift unter Schriftsätzen muss nicht einzelne Buchstaben klar erkennen lassen oder ganz lesbar sein. Es genügt vielmehr, dass ein Namenszug vorliegt, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und individuell gestaltet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 1991 eine Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nach Auffassung des Berufungsgerichts keine ordnungsgemäße Unterschrift des Rechtsanwalts enthalten habe. Die Unterschrift begann mit einer stark vereinfachten Form des Buchstabens G und setzte sich als längere waagerechte Linie fort, die nur leicht gewellt war. Über dem Schriftzug befand sich der Name des Anwalts in Maschinenschrift. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei der Schriftzug weder individuell noch unverwechselbar gewesen. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Unterschrift muss nicht einzelne Buchstaben klar erkennen lassen oder ganz lesbar sein
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass eine Unterschrift sicherstellen solle, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Es genüge daher, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt. Dieser müsse die Absicht erkennen lassen, eine volle Unterschrift leisten zu wollen. Ein abgekürztes Handzeichen genüge nicht. Der Namenszug könne flüchtig geschrieben sein und müsse weder einzelne Buchstaben erkennen lassen noch im ganzen lesbar sein. Muss geprüft werden, ob eine Unterschrift vorliegt, könne eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift vergleichend herangezogen werden.
Durchgehende Wellen- oder Fadenlinie als Unterschrift üblich
Der Bundesgerichtshof konnte dem Gesamtschriftzug einen individuellen und unverwechselbaren Charakter zusprechen. Er verwies darauf, dass eine durchgehende Wellen- oder Fadenlinie als Unterschrift aufgrund eines Abschleifungsprozesses durchaus üblich sein kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)