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Dokument-Nr. 20459

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Urteil08.10.1991BundesgerichtshofXI ZB 6/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 1992, 448Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 1992, Seite: 448
  • MDR 1992, 182Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 182
  • NJW 1992, 243Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 243
  • Rpfleger 1992, 118Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 1992, Seite: 118
  • VersR 1992, 76Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1992, Seite: 76
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.10.1991

Unterschrift muss nicht einzelne Buchstaben klar erkennen lassen oder ganz lesbar seinVorliegen eines die Identität des Unter­schrei­benden ausreichend kennzeichnenden, individuell gestalteten Namenszuges genügt

Die Unterschrift unter Schriftsätzen muss nicht einzelne Buchstaben klar erkennen lassen oder ganz lesbar sein. Es genügt vielmehr, dass ein Namenszug vorliegt, der die Identität des Unter­schrei­benden ausreichend kennzeichnet und individuell gestaltet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 1991 eine Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungs­be­gründung nach Auffassung des Berufungs­ge­richts keine ordnungsgemäße Unterschrift des Rechtsanwalts enthalten habe. Die Unterschrift begann mit einer stark vereinfachten Form des Buchstabens G und setzte sich als längere waagerechte Linie fort, die nur leicht gewellt war. Über dem Schriftzug befand sich der Name des Anwalts in Maschi­nen­schrift. Nach Ansicht des Berufungs­ge­richts sei der Schriftzug weder individuell noch unverwechselbar gewesen. Nunmehr musste der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Unterschrift muss nicht einzelne Buchstaben klar erkennen lassen oder ganz lesbar sein

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass eine Unterschrift sicherstellen solle, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Es genüge daher, dass ein die Identität des Unter­schrei­benden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt. Dieser müsse die Absicht erkennen lassen, eine volle Unterschrift leisten zu wollen. Ein abgekürztes Handzeichen genüge nicht. Der Namenszug könne flüchtig geschrieben sein und müsse weder einzelne Buchstaben erkennen lassen noch im ganzen lesbar sein. Muss geprüft werden, ob eine Unterschrift vorliegt, könne eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namens­wie­dergabe in Maschinen- oder Stempelschrift vergleichend herangezogen werden.

Durchgehende Wellen- oder Fadenlinie als Unterschrift üblich

Der Bundes­ge­richtshof konnte dem Gesamt­s­chriftzug einen individuellen und unver­wech­selbaren Charakter zusprechen. Er verwies darauf, dass eine durchgehende Wellen- oder Fadenlinie als Unterschrift aufgrund eines Abschlei­fungs­pro­zesses durchaus üblich sein kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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