23.11.2024
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Dokument-Nr. 30542

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Bundesgerichtshof Urteil16.03.2021

BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Buchung bei ausländischer FluglinieImpressum einer Webseite kann Gerichtsstand in Deutschland begründen

Die Frage nach der Zweignie­der­lassung, nach der sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit richtet, ist nach dem äußeren Eindruck zu entscheiden, wobei hierfür wesentlich insbesondere das Impressum, die Endung ".de" und die Eigenbezeichung als Flugge­sell­schaft in Deutschland ist.

Der Kläger hatte für 600 EUR ein Erste-Klasse-Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris sowie ein Business-Class-Ticket für den Weiterflug nach London gebucht. Aus dieser Schnäpp­chenreise wurde jedoch nichts, da die Flugge­sell­schaft die Buchung wegen eines Systemfehlers stornierte. Ein vergleichbares Ticket hätte zu diesem Zeitpunkt mehr als 10.000 Euro gekostet. Die hiergegen gerichtete Schaden­s­er­satzklage des Mannes blieb sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main erfolglos.

Vorinstanzen verneinen internationale Zuständigkeit

Die Gerichte verneinten bereits ihre Zuständigkeit. Sie argumentierten, dass es nicht auf den äußeren Eindruck ankomme, den Fluggäste bei ihrer Buchung gewinnen könnten. Aus dem Impressum der Flugge­sell­schaft mit der Endung „.de“ ginge dabei hervor, dass es eine Präsenz der Flugge­sell­schaft in Deutschland gebe. Gleichwohl betonte die beklagte Flugge­sell­schaft, dass das Ticket im Internet ausgestellt worden sei und auch die Buchungs­be­stä­tigung keineswegs in Frankfurt vorgenommen worden sei. Reine Rechts­schein­ge­sichts­punkte könnten die internationale Zuständigkeit jedenfalls nicht begründen, so das OLG Frankfurt.

BGH bejaht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Der BGH sieht das hingegen anders und hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Er hat entschieden, dass die Frage nach der Zweignie­der­lassung im Einklang mit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung am äußeren Eindruck zu entscheiden sei. Wesentlich hierfür seien das Impressum, die Endung ".de", die Eigenbezeichung als Flugge­sell­schaft in Deutschland sowie der Hinweis auf dem elektronischen Ticket, welches dem Kläger zunächst ausgestellt wurde. Da der BGH nur über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entschieden hat, wird nun über die Begründetheit in der ersten Instanz entschieden werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)

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