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Dokument-Nr. 27616

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Urteil12.02.2019BundesgerichtshofX ZR 77/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2019, 112Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 112
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürtingen, Urteil27.07.2017, 12 C 929/17
  • Landgericht Stuttgart, Urteil01.03.2018, 5 S 203/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.02.2019

BGH: Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von außer­ge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten nur bei Verzug mit Ausgleichs­zahlung oder nicht ordnungsgemäßem Hinweis auf FluggastrechteVerletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung nicht ausreichend

Ein Fluggast hat wegen einer Flugan­nul­lierung, Verspätung oder Be­förderungs­verweigerung nur dann einen Anspruch auf Erstattung der außer­ge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten, wenn die Flugge­sell­schaft mit der Ausgleichs­zahlung in Verzug ist oder sie nicht ordnungsgemäß auf die Fluggastrechte hingewiesen hat. Eine Verletzung der Pflicht zur Beförderung ist nicht ausreichend. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Flugpassagierin einen Rechtsanwalt mit der außer­ge­richt­lichen Geltendmachung von Ausgleichs­zah­lungen wegen einer verspäteten Ankunft eines Fluges beauftragt. Sie selbst hatte zuvor nicht den Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht. Auch war die Flugpassagierin vollumfänglich von der Flugge­sell­schaft über ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung (VO) informiert worden. Da die Flugge­sell­schaft sich weigerte die Ausgleichszahlung zu leisten, erhob die Flugpassagieren Klage und wollte in diesem Zusammenhang auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Nachdem die Klage vor dem Amtsgericht Nürtingen und dem Landgericht Stuttgart abgewiesen wurde, erkannte die Flugge­sell­schaft den Anspruch auf Ausgleichs­zahlung im Revisi­ons­ver­fahren beim Bundes­ge­richtshof an. Der Bundes­ge­richtshof musste nunmehr nur noch über den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten entscheiden.

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen die Flugpassagierin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der außer­ge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten zu. Ein Fluggast könne eine solche Erstattung nur verlangen, wenn sich die Flugge­sell­schaft bei Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand oder sie ihre Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 VO zur Belehrung über die Fluggastrechte verletzte. Beides war hier nicht der Fall.

Kein Erstat­tungs­an­spruch aufgrund Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung

Soweit das Landgericht Frankfurt am Main entschieden hat, dass ein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung bestehe (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.09.2018 - 2-24 S 340/17), hielt dies der Bundes­ge­richtshof für unzutreffend. Zum einen kenne die Fluggas­rech­te­ver­ordnung keine Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung oder überhaupt zur Beförderung. Zum anderen könne die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn die Flugge­sell­schaft den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen hat und sich mit der Erfüllung des Ausgleichs­an­spruchs nicht in Verzug befindet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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