15.11.2024
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Dokument-Nr. 27669

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Urteil06.09.2018Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 340/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 376Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 376
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil05.12.2017, 29 C 1251/17 (97)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.09.2018

Anspruch des Fluggastes auf Erstattung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten aufgrund Verletzung gesetzlicher Pflicht zur Beförderung durch Flugge­sell­schaftVerzug der Flugge­sell­schaft nicht erforderlich

Ein von einer Flugan­nul­lierung betroffener Fluggast kann einen Rechtsanwalt zur außer­ge­richt­lichen Durchsetzung einer Aus­gleichs­entschädi­gung nach der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten von der Flugge­sell­schaft ersetzt verlangen. Der Erstat­tungs­an­spruch ergibt sich aus der Verletzung der gesetzlichen Pflicht zur Beförderung. Auf einen Verzug der Flugge­sell­schaft mit der Ausgleichs­zahlung kommt es nicht an. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste im Oktober 2016 ein Flug nach Frankfurt am Main annulliert werden, da es bei der betroffenen Fluggesellschaft zu einem "wilden Streik" kam. Ein davon betroffener Fluggast beauftragte aufgrund dessen einen Rechtsanwalt mit der außer­ge­richt­lichen Geltendmachung einer Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 VO. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 150 Euro verlangte der Fluggast von der Flugge­sell­schaft ersetzt. Da die Flugge­sell­schaft sowohl den Ausgleichs- als auch den Erstat­tungs­an­spruch für nicht gegeben hielt, erhob der Fluggast Klage.

Amtsgericht weist Klagte ab

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe sich seiner Ansicht nach nämlich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen dürfen. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Im anschließenden Berufungs­ver­fahren erkannte die Beklagte den Ausgleichs­an­spruch an. Das Landgericht musste daher nur noch über die Erstattung der Rechtsanwaltskosten entscheiden.

Landgericht bejaht Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Das Landgericht Frankfurt am Main bejahte den Anspruch auf Erstattung der außer­ge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht zur Beförderung durch die Annullierung verletzt habe. Der Kläger habe wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Beförderungspflicht einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte einschalten dürfen. Auf einen Verzug der Beklagten sei es nicht angekommen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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