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- NJW 2019, 376Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 376
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil05.12.2017, 29 C 1251/17 (97)
Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.09.2018
Anspruch des Fluggastes auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund Verletzung gesetzlicher Pflicht zur Beförderung durch FluggesellschaftVerzug der Fluggesellschaft nicht erforderlich
Ein von einer Flugannullierung betroffener Fluggast kann einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Durchsetzung einer Ausgleichsentschädigung nach der Fluggastrechteverordnung (VO) beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus der Verletzung der gesetzlichen Pflicht zur Beförderung. Auf einen Verzug der Fluggesellschaft mit der Ausgleichszahlung kommt es nicht an. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste im Oktober 2016 ein Flug nach Frankfurt am Main annulliert werden, da es bei der betroffenen Fluggesellschaft zu einem "wilden Streik" kam. Ein davon betroffener Fluggast beauftragte aufgrund dessen einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 150 Euro verlangte der Fluggast von der Fluggesellschaft ersetzt. Da die Fluggesellschaft sowohl den Ausgleichs- als auch den Erstattungsanspruch für nicht gegeben hielt, erhob der Fluggast Klage.
Amtsgericht weist Klagte ab
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe sich seiner Ansicht nach nämlich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen dürfen. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Im anschließenden Berufungsverfahren erkannte die Beklagte den Ausgleichsanspruch an. Das Landgericht musste daher nur noch über die Erstattung der Rechtsanwaltskosten entscheiden.
Landgericht bejaht Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten
Das Landgericht Frankfurt am Main bejahte den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht zur Beförderung durch die Annullierung verletzt habe. Der Kläger habe wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Beförderungspflicht einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte einschalten dürfen. Auf einen Verzug der Beklagten sei es nicht angekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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