18.10.2024
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Dokument-Nr. 23185

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Urteil25.02.2016BundesgerichtshofX ZR 35/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 183Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 183
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bühl, Urteil29.09.2014, 3 C 135/14
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil12.03.2015, 3 S 65/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.02.2016

BGH: Kein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten bei Erfüllung der Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 Flugga­st­rechteVO durch Flugge­sell­schaftFluggast bleibt auf Anwaltskosten zwecks außer­ge­richt­licher Geltendmachung einer Ausgleichs­zahlung sitzen

Beauftragt ein Fluggast einen Rechtsanwalt mit der erstmaligen außer­ge­richt­lichen Geltendmachung einer Ausgleichs­zahlung wegen einer Flugverspätung, steht ihm dann kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu, wenn die Flugge­sell­schaft ihre Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 der Flug­gast­rechte­verordnung (Flugga­st­rechteVO) erfüllt hat. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Hinweis lückenhaft, unverständlich oder sonst unklar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Fluggast im Oktober 2013 von einer mehr als dreistündigen Flugverspätung betroffen war, beauftragte er Rechtsanwälte zwecks außer­ge­richt­licher Geltendmachung einer Ausgleichs­zahlung nach der Flugga­st­rechteVO. Da sich die Fluggesellschaft weigerte die Zahlung zu leisten, erhob der Fluggast Klage. Im Rahmen des anschließenden Prozesses verlangte er neben der Ausgleichs­zahlung auch die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Erstattung der Anwaltskosten ab

Sowohl das Amtsgericht Bühl als auch das Landgericht Baden-Baden bejahten zwar einen Anspruch auf Ausgleichs­zahlung, wiesen aber die Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Fluggastes.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Erstat­tungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Fluggastes zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten habe nicht bestanden. Zwar können zu den ersatz­pflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch erforderlich gewordene Rechts­an­walts­kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ausgleichs­zah­lungen gehören. Dies setze aber voraus, dass die Kosten zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Dies sei hier zu verneinen gewesen.

Erfüllung der Hinweispflicht durch Flugge­sell­schaft machte Anwaltskosten nicht erforderlich

Der Bundes­ge­richtshof wies darauf hin, dass die Flugge­sell­schaft dem Fluggast die Informationen nach Art. 14 Abs. 2 Flugga­st­rechteVO erteilt habe. Nach dieser Vorschrift händige eine Flugge­sell­schaft unter anderem im Falle einer mehr als zweistündigen Verspätung dem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs­leis­tungen dargelegt werden. Dadurch solle es dem Fluggast ermöglicht werden, die Ausgleichs­zahlung selbst gegenüber der Flugge­sell­schaft geltend zu machen. Daraus folge, dass die Flugge­sell­schaft nicht zur Erstattung der Rechts­an­walts­kosten für die erstmalige außer­ge­richtliche Geltendmachung der Ausgleich­zahlung verpflichtet sei, wenn es seinen Hinweis­pflichten aus Art. 14 Abs. 2 Flugga­st­rechteVO nachgekommen sei. So habe der Fall hier gelegen.

Erstat­tungs­an­spruch im Falle lückenhafter, unver­ständ­licher oder unklarer Hinweise

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs komme aber ausnahmsweise ein Erstat­tungs­an­spruch in Betracht, wenn der erteilte Hinweis lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sei, dass der Fluggast nicht sicher erkennen könne, was er tun müsse. Die Flugge­sell­schaft müsse den Fluggast hinreichend klar darüber unterrichten, unter welcher genauen Unter­neh­mens­be­zeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag verlangen könne und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen solle. Diesen Anforderungen sei die Flugge­sell­schaft im vorliegenden Fall gerecht geworden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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