Bundesgerichtshof Urteil31.08.2021
Keine Anrechnung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung auf Ersatz der vorgerichtlichen AnwaltskostenErsatzanspruch betrifft Kompensation anderer Schäden als Ausgleichszahlungsanspruch
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) ist nicht auf den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten anzurechnen. Beide Ansprüche dienen der Kompensation unterschiedlicher Schäden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer Flugannullierung machten zwei Fluggäste im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Düsseldorf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung sowie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Die beklagte Fluggesellschaft ist ihrer Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 VO nicht nachgekommen. Das Amtsgericht sprach den Klägern zwar den Ausgleichszahlungsanspruch zu, nicht jedoch den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Da das Landgericht Düsseldorf dies so bestätigte, legten die Kläger Revision ein. Die Beklagte meinte, die Ausgleichszahlung müsse auf den Erstatzungsanspruch angerechnet werden.
Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 VO der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Die geschuldete Ausgleichszahlung sei auf den Anspruch nicht anzurechnen. Denn beide Ansprüche dienen der Kompensation unterschiedlicher Schäden. Der Ausgleichszahlungsanspruch sei auf die Entschädigung für die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Flugannullierung gerichtet. Der Erstattungsanspruch sei auf den Ausgleich der Schäden gerichtet, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausgleichsansprüche des Reisenden entstanden sind.
Anrechnung widerspricht Zweck der Informationspflicht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stehe eine Anrechnung weder mit dem Zweck der Ausgleichszahlung noch mit dem Zweck der Informationspflicht im Einklang. Sie würde dazu führen, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht für die Fluggesellschaft folgenlos bliebe, obwohl dem Fluggast dadurch ein zusätzlicher Schaden entstanden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)