12.12.2024
12.12.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 34622

Drucken
Urteil31.08.2021BundesgerichtshofX ZR 25/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2022, 176Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2022, Seite: 176
  • MDR 2021, 1381Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1381
  • NJW 2022, 197Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 197
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil22.07.2019, 290c C 150/18
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil02.03.2020, 22 S 314/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.08.2021

Keine Anrechnung des Anspruchs auf Ausgleichs­zahlung auf Ersatz der vorge­richt­lichen AnwaltskostenErsatzanspruch betrifft Kompensation anderer Schäden als Ausgleichs­zahlungs­anspruch

Der Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) ist nicht auf den Anspruch auf Ersatz der vorge­richt­lichen Anwaltskosten anzurechnen. Beide Ansprüche dienen der Kompensation unter­schied­licher Schäden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer Flugannullierung machten zwei Fluggäste im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Düsseldorf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung sowie Ersatz der vorge­richt­lichen Anwaltskosten geltend. Die beklagte Flugge­sell­schaft ist ihrer Infor­ma­ti­o­ns­pflicht aus Art. 14 Abs. 2 VO nicht nachgekommen. Das Amtsgericht sprach den Klägern zwar den Ausgleichs­zah­lungs­an­spruch zu, nicht jedoch den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Da das Landgericht Düsseldorf dies so bestätigte, legten die Kläger Revision ein. Die Beklagte meinte, die Ausgleichs­zahlung müsse auf den Erstat­zungs­an­spruch angerechnet werden.

Anspruch auf Erstattung der vorge­richt­lichen Anwaltskosten

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 VO der Anspruch auf Erstattung der vorge­richt­lichen Anwaltskosten zu. Die geschuldete Ausgleichs­zahlung sei auf den Anspruch nicht anzurechnen. Denn beide Ansprüche dienen der Kompensation unter­schied­licher Schäden. Der Ausgleichs­zah­lungs­an­spruch sei auf die Entschädigung für die Unannehm­lich­keiten im Zusammenhang mit der Flugan­nul­lierung gerichtet. Der Erstat­tungs­an­spruch sei auf den Ausgleich der Schäden gerichtet, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausgleichs­ansprüche des Reisenden entstanden sind.

Anrechnung widerspricht Zweck der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs stehe eine Anrechnung weder mit dem Zweck der Ausgleichs­zahlung noch mit dem Zweck der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht im Einklang. Sie würde dazu führen, dass ein Verstoß gegen die Infor­ma­ti­o­ns­pflicht für die Flugge­sell­schaft folgenlos bliebe, obwohl dem Fluggast dadurch ein zusätzlicher Schaden entstanden ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34622

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI