23.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 18929

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Urteil30.09.2014BundesgerichtshofX ZR 126/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 13Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 13
  • NJW 2015, 553Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 553
  • RRa 2015, 17Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 17
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil13.05.2013, 113 C 204/12
  • Landgericht Bonn, Urteil26.09.2013, 8 S 156/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.09.2014

Kein Nebeneinander von Ausgleichs­zahlung und Minderung wegen Verspätung des RückflugesBGH verneint Anspruch auf doppelte Entschädigung

Reisende, die wegen einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichs­zahlung aufgrund der Flug­gast­rechte­ver­ordnung erhalten haben und gleichzeitig einen Minde­rungs­an­spruch beim Reise­ver­an­stalter beantragt haben, erhalten keine doppelte Entschädigung. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof und verwies darauf, dass in diesem Fall die Ausgleichs­zahlung auf den Minde­rungs­an­spruch wegen der Flugverspätung anzurechnen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls buchte für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reise­ver­an­stalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Flugge­sell­schaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 Euro wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*.

Klägerin macht Minde­rungs­an­spruch geltend

Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reise­ver­trags­rechts einen Minde­rungs­an­spruch nach § 651 d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)** in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tages­rei­se­preises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend.

Parteien streiten über mögliche Anrechnung von Entschä­di­gungs­leis­tungen

Die Parteien streiten darüber, ob nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung*** die Leistungen der Flugge­sell­schaft auf den geltend gemachten Minde­rungs­an­spruch anzurechnen sind. Die Klägerin meint, eine Anrechnung komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Minderung des Reisepreises nicht um einen Schaden­s­er­satz­an­spruch im Sinne dieser Bestimmung handele.

Das Amtsgericht hat die Ausgleichs­leis­tungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schaden­s­er­satz­an­spruch i.S.v. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung ist entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für durch die Nicht- oder Schlech­t­er­füllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, entstandene Beein­träch­ti­gungen gewährt wird. Bei diesen Beein­träch­ti­gungen kann es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehm­lich­keiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehm­lich­keiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichs­leis­tungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten.

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichs­an­spruch]

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichs­zah­lungen in folgender Höhe:

a) 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,

b) 400 Euro bei allen inner­ge­mein­schaft­lichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,

c) 600 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen [...]

** § 651 d BGB - Minderung

Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

[...]

*** Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz]

Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schaden­s­er­satz­an­spruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichs­leistung kann auf einen solchen Schaden­s­er­satz­an­spruch angerechnet werden. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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