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Dokument-Nr. 32014

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Urteil21.07.2022BundesgerichtshofX ZR 110/21
Vorinstanz:
  • Bundespatentgericht, Urteil05.10.2021, 3 Ni 318/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.07.2022

Kein Rechts­schutz­bedürfnis für Klage gegen erloschenes PatentErlöschen des Patents lässt Rechts­schutz­bedürfnis entfallen

Der Bundes­ge­richtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Patent, das nicht mehr in Kraft steht, mit der Nichtig­keitsklage angegriffen werden kann.

Der Beklagte war Inhaber eines deutschen Patents, das ein Verfahren zur embry­o­ne­n­er­hal­tenden Gewinnung pluripotenter Stammzellen betrifft. Der klagende Verein macht geltend, das Patent hätte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG nicht erteilt werden dürfen, soweit es auch menschliche Blastocysten (ein bestimmtes Entwick­lungs­stadium der Embryogenese, in dem bei Menschen und Säugetieren die Einnistung in die Gebärmutter erfolgt) erfasse. Während des Verfahrens des ersten Rechtszugs vor dem Bunde­s­pa­tent­gericht ist das Streitpatent dadurch erloschen, dass der Beklagte die für die Aufrecht­er­haltung jährlich zu zahlende Gebühr nicht entrichtet hat (§ 20 PatG). Das Patentgericht hat die Klage daraufhin als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Klage auf Nichti­g­er­klärung eines Patents grundsätzlich als Popularklage ausgestaltet

Die Berufung blieb erfolglos. Entscheidend dafür war, dass das angegriffene Patent nicht mehr in Kraft steht. Die Klage auf Nichti­g­er­klärung eines Patents ist als Popularklage ausgestaltet. Ein Patent kann also grundsätzlich von jedermann angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte beseitigt werden. Ist das Patent jedoch - wie hier - erloschen, entfällt dieses Allge­mein­in­teresse. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Nichtigkeitsklage nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs nur noch zulässig, wenn der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechts­schutz­be­dürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verlet­zungs­hand­lungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird.

Kein Rechts­schutz­be­dürfnis gegen erloschenes Patent

Ein solches Rechts­schutz­be­dürfnis hat der Kläger nicht. Das allgemeine Interesse an der Sicherung geset­zes­kon­former Ertei­lung­s­praxis des Patentamts genügt insoweit nicht. Auch unter Berück­sich­tigung verfas­sungs­recht­licher Vorgaben ergibt sich nichts anderes. Die Verfassung gewährleistet, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dagegen ist es verfas­sungs­rechtlich nicht geboten, jedermann das Recht einzuräumen, im Interesse der Allgemeinheit gegen (vermeintlich) rechtswidrige staatliche Maßnahmen vorzugehen.

Streitfall nicht mit Klimaschutz-Entscheidung des BVerfG vergleichbar

Darüber hinaus liegt eine Beein­träch­tigung der Rechte des Klägers durch die Erteilung des inzwischen erloschenen Patents nicht vor, weil davon keine ihn betreffenden Rechtswirkungen (mehr) ausgehen. Jedenfalls insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a.) zum Rechtsschutz gegen unzureichende Klima­schutz­maß­nahmen zugrun­de­lie­genden Fall. Dort hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine Beschwer­de­be­fugnis insoweit bejaht, als es die Verletzung der Grundrechte der Beschwer­de­füh­renden für möglich gehalten hat. Eine solche Möglichkeit besteht aus den genannten Gründen im Streitfall nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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