21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31329

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Urteil24.01.2022BundesgerichtshofVla ZR 100/21
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil19.01.2021, 106 C 7/20
  • Landgericht Bonn, Urteil06.07.2022, 5 S 28/21
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Bundesgerichtshof Urteil24.01.2022

BGH bestätigt Anspruch auf kleinen SchadenersatzBGH bestätigt Wahlrecht zwischen "großen" oder "kleinen" Schadensersatz

Der vom Präsidium des Bundes­ge­richtshofs vorübergehend als Hilfss­pruch­körper eingerichtete VIa. Zivilsenat hat sich im Anschluss an die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 mit der Gewährung von kleinem Schadensersatz in den sogenannten "Dieselfällen" befasst.

Der Kläger kaufte im September 2013 für 12.999 € von einem Dritten einen Gebrauchtwagen Seat Leon, der mit einem von der beklagten Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Bei Erwerb wies das Kraftfahrzeug eine Laufleistung von 60.400 km auf. Es war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgas­rü­ck­füh­rungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals ließ der Kläger ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen. Zum 31. Dezember 2019 betrug die Laufleistung des Kraftfahrzeugs nach Angaben des Klägers rund 275.000 km.

BGH bestätigt Anspruch auf "kleinen" Schadensersatz

Das Amtsgericht hat die auf Leistung des vorgerichtlich verlangten "kleinen" Schaden­s­er­satzes nebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die Berufung gegen das amtsge­richtliche Urteil zurückgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Der VIa. Zivilsenat hat im Anschluss an die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 bekräftigt, dass der Käufer eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs ein Wahlrecht hat. Er kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung von Nutzungs­vor­teilen den gesamten Kaufpreis zurückverlangen ("großer" Schadensersatz). Er kann aber auch das Fahrzeug behalten und lediglich als "kleinen" Schadensersatz die Differenz zwischen einem höheren Kaufpreis und einem gegebenenfalls niedrigeren Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags beanspruchen. Für diese zweite Möglichkeit hat sich der Kläger entschieden, dessen Klage deshalb nicht ohne weitere Prüfung der Höhe seines Anspruchs hätte abgewiesen werden dürfen.

Wert der Nutzungen auf "kleinen" Schadensersatz möglicherweise anzurechnen

Im konkreten Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Kläger das mit einem Kilometerstand von 60.400 km gebraucht gekaufte Fahrzeug bei Klageerhebung schon über weitere 200.000 km bis zu einem Kilometerstand von rund 275.000 km gefahren hatte. Damit steht im Raum, dass der Käufer sich im Wege der Vorteils­aus­gleichung den Wert von Nutzungen auf den "kleinen" Schadensersatz in dem Umfang anrechnen lassen muss, in dem der Wert der Nutzungen den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss übersteigt. Da das Berufungs­gericht - aus seiner Sicht konsequent - weder Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss noch zum Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungen getroffen hat, hat der VIa. Zivilsenat das Berufungsurteil im Ausspruch zum "kleinen" Schadensersatz aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Berufungsurteil hatte im Ergebnis nur insoweit Bestand, als das Berufungs­gericht den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten verneint hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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