03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22319

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Urteil20.01.2016BundesgerichtshofVIII ZR 93/15
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bochum, Urteil18.09.2014, 83 C 50/14
  • Landgericht Bochum, Urteil03.03.2015, I-9 S 181/14
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Bundesgerichtshof Urteil20.01.2016

BGH: Für formell ordnungsgemäße Betriebs­kosten­abrechnung genügt Angabe eines umlagefähigen GesamtbetragsAngaben zu heraus­ge­rechneten nicht umlagefähigen Kostenanteilen sowie Erläuterung der angewendeten Rechenschritte nicht notwendig

Eine Betriebs­kosten­abrechnung ist hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten" bereits dann formell ordnungsgemäß, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betrie­bs­kos­tenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrech­nungs­einheit umlegt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, heraus­ge­rechnete nicht umlagefähige Kostenanteile anzugeben oder die angewendeten Rechenschritte zu erläutern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung erhielten im November 2012 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Diese wies eine Nachzahlung in Höhe von fast 900 Euro auf. Die Mieter weigerten sich der Nachzahlung nachzukommen und verwiesen zur Begründung darauf, dass aus der Nebenkostenabrechnung nicht hervorgehe, wie die Vermieterin auf den abgerechneten Betrag für die Positionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr gekommen war. Die Wohnanlage bestand aus mehreren Gebäuden. Für die gesamte Anlage stand ein zentraler Müllplatz sowie zwei Heizstationen mit Warmwas­ser­auf­be­reitung zur Verfügung, die die anderen Gebäude mitversorgten. Die Vermieterin hatte lediglich den für das jeweilige Gebäude errechneten Gesamtbetrag angegeben. Da die Mieter eine Nachzahlung verweigerten, erhob die Vermieterin Klage. Sowohl das Amtsgericht Bochum als auch das Landgericht Bochum wiesen die Klage zurück. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.

Für formell ordnungsgemäße Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung genügt Angabe eines umlagefähigen Gesamtbetrags

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Entgegen früherer Entscheidungen bedürfe es für die formelle Ordnungs­ge­mäßheit einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht mehr, dass sie zusätzliche Angaben zu den Nebenkosten der gesamten Wohnanlage oder zu den Gesamtkosten einschließlich nicht umlagefähiger Kostenanteile und eine Erläuterung insoweit angewendeter Rechenschritte beinhalte. Vielmehr genüge es, wenn der Vermieter in der Abrechnung bei der jeweiligen Betrie­bs­kos­tenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrech­nungs­einheit umlegt.

Zutreffende Berechnung bzw. Ermittlung des Gesamtbetrags Frage der materiellen Richtigkeit

Ob der Vermieter den Gesamtbetrag zutreffend berechnet bzw. ermittelt oder dabei Kostenanteile mit angesetzt habe, die nicht umlagefähig seien, sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs ausschließlich eine Frage der materiellen Richtigkeit. Deren Überprüfung könne ein Mieter ohnehin nicht allein anhand der Abrechnung vornehmen, sondern nur mittels einer Einsicht in die Belege.

Mieter hat Interesse an übersichtlicher Gestaltung der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung

Der Bundes­ge­richtshof verwies darauf, dass ein Mieter typischerweise ein Interesse daran habe, dass die entstandenen Kosten in übersichtlicher Weise zusam­men­ge­stellt seien und er darüber informiert werde, auf welche Weise der auf ihn entfallene Kostenanteil ermittelt worden sei und welche Beträge im Abrechnungsjahr auf ihn entfallen. Dies sei ausreichend dafür, überprüfen zu können, ob die in Rechnung gestellten Kosten umlagefähig sind, ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde und die für die Abrech­nungs­einheit angesetzten gesamtkosten der Höhe nach plausibel sind.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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