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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 261

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Urteil26.01.2005BundesgerichtshofVIII ZR 79/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2005, 355Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2005, Seite: 355
  • MDR 2005, 674Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 674
  • MMR 2005, 233Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2005, Seite: 233
  • NJW 2005, 976Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 976
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil24.02.2004
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.01.2005

BGH: Falsche Preisangabe im Internet wegen Softwarefehlers berechtigt zur AnfechtungDie falsche Übermittlung durch Softwarefehler ist ein Erklä­rungs­irrtum

Wer aufgrund eines Softwarefehlers Waren im Internet versehentlich zu billig anbietet, kann den zum vermeintlichen Schnäpp­chenpreis zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklä­rungs­irrtums anfechten. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Ein Laptop, das 245 Euro kosten soll, stammt entweder aus der Computer-Steinzeit oder wurde mit einem falschen Preis ausgezeichnet. Letzteres ist einem Online-Shop geschehen. Eigentlich wollte man für das Laptop 2.650 Euro vom Kunden haben.

BGH: Kaufvertrag kann wegen Erklä­rungs­irrtums angefochten werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass wer im Internet Waren aufgrund eines Softwarefehlers versehentlich zu billig anbietet, den zu dem vermeintlichen Schnäpp­chenpreis zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklä­rungs­irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) anfechten kann. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willen­s­er­klärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklä­rungs­irrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Daten­trans­fer­fehler ist wie Tippfehler

Ein Fehler bei Datentransfers sei nicht anders zu behandeln als ein Tippfehler bei der Auszeichnung der Ware, führten die Richter aus. Daher sei eine Anfechtung zulässig. Der Käufer müsse das Laptop gegen Rückerstattung des falschen Preises zurückgeben.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

BGB § 119 Abs. 1

Zum Vorliegen eines Erklä­rungs­irrtums im Falle einer falschen Kaufpreis­aus­zeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.

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