15.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 9265

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Urteil24.02.2010BundesgerichtshofVIII ZR 71/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil14.03.2007, 4 O 40/06
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil17.02.2009, 3 U 66/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.02.2010

BGH zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchs­gü­terkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten PferdeauktionVorschriften bei Versteigerung mit öffentlich bestelltem Versteigerer nicht anwendbar

Eine von einem Pferde­zucht­verband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, ist als öffentliche Versteigerung anzusehen, auf die die Vorschriften des Verbrauchs­gü­ter­kauf­rechts nicht anzuwenden sind. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferde­zucht­verband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34 b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Aukti­o­ns­be­din­gungen des Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhal­tens­auf­fäl­ligkeit des "Freikoppens" aufweist, die den Zucht- und Wieder­ver­kaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000,- € begehrt. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.

Klägerin kann sich nicht auf Vorschriften über Verbrauchs­gü­terkauf berufen

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte im Ergebnis Erfolg. Allerdings hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass die Klägerin sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann, weil der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB* geregelte Ausnah­me­tat­bestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchs­gü­ter­kauf­vor­schriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch – wie hier – bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.

Sache an OLG zur Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zurückgewiesen

Die Sache ist an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die Verhal­tens­auf­fäl­ligkeit des "Freikoppens" bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in § 476 BGB** für den Verbrauchs­gü­terkauf geregelte Beweis­la­st­umkehr nicht zur Anwendung kommt, ist das von der Klägerin zu beweisen. Diese hat dazu aber, anders als es das Oberlan­des­gericht angenommen hat, hinreichende Anknüp­fung­s­tat­sachen vorgetragen, zu denen ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten einzuholen sein wird.

*§ 474 BGB: Begriff des Verbrauchs­gü­terkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchs­gü­terkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) …

**§ 476 BGB: Beweis­la­st­umkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Quelle: ra-online, BGH

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