23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18932

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Urteil13.09.2006BundesgerichtshofVIII ZR 71/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 1612Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 1612
  • NJW-RR 2007, 159Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 159
  • NZM 2006, 926Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 926
  • WuM 2006, 618Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 618
  • ZMR 2006, 918Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 918
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil01.12.2004, 91 C 4300/04-30
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil13.01.2006, 3 S 4/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.09.2006

Vom Vermieter veranlasste Übersendung von Ab­rechnungs­unterlagen an den Mieter begründet keinen Anspruch auf Übermittlung weiterer UnterlagenMieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Ab­rechnungs­unterlagen zur Betriebs­kosten­abrechnung

Beanstandet ein Mieter eine Betriebs­kosten­abrechnung, so hat er gegenüber dem Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Ab­rechnungs­unterlagen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vermieter auf Bitten des Mieters bereits Unterlagen zugesandt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 erhielt der Mieter einer Wohnung eine Betriebskostenabrechnung vom Anwalt seiner Vermieter. Zugleich wurde dem Mieter angeboten die Rechnungsbelege in den Räumen der Kanzlei einzusehen. Nachdem aber der Mieter um Zusendung der Belege bat, übermittelte der Anwalt mehrere Abrechnungsbelege per Fax. Da diese nach der Behauptung des Mieters unvollständig gewesen seien, wurde um die Übersendung weiterer Unterlagen gebeten. Dies lehnte der Anwalt jedoch ab. Er wiederholte aber sein Angebot zur Einsichtnahme der Unterlagen in seiner Kanzlei. Von diesem Angebot machte der Mieter aber keinen Gebrauch. Zudem weigerte er sich die Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung zu leisten. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wiesbaden wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Mieter gegenüber der Betrie­bs­kos­ten­nach­for­derung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen dürfen, solange die Vermieter den Anspruch des Mieters auf Übersendung der Abrech­nungs­belege nicht erfüllt haben. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneinte Anspruch des Mieters auf Übersendung von Abrech­nungs­belegen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Mieter habe kein Zurück­be­hal­tungsrecht zugestanden, weil die Vermieter seinem Verlangen nach Übersendung von Abrech­nungs­belegen nicht nachgekommen seien. Denn der Mieter vom preisfreien Wohnraum habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen (BGH, Urt. v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 -). Das Interesse des Mieters an der Überprüfung der Abrechnung sei ausreichend dadurch geschützt, dass er Einsicht in die Unterlagen des Vermieters verlangen und sich dabei fachkundiger Hilfe bedienen kann. Etwas anderes könne nur gelten, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen Bevoll­mäch­tigten nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Fall sei hier aber nicht ersichtlich gewesen.

Kein Anspruch auf Übersendung wegen bereits übersandter Belege

Soweit der Mieter anführte, dass ein Anspruch auf Übersendung weitere Unterlagen deshalb bestanden habe, weil der Anwalt auf Bitten des Mieters bereits mehrere Belege übermittelt hatte, folgte der Bundes­ge­richtshof dem nicht. Die Übersendung sei seiner Ansicht nach lediglich aus Gefälligkeit erfolgt. Eine vertragliche Verpflichtung zur Übermittlung weiterer Unterlagen sei dadurch nicht begründet worden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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