Dokument-Nr. 18932
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- GE 2006, 1612Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 1612
- NJW-RR 2007, 159Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 159
- NZM 2006, 926Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 926
- WuM 2006, 618Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 618
- ZMR 2006, 918Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 918
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil01.12.2004, 91 C 4300/04-30
- Landgericht Wiesbaden, Urteil13.01.2006, 3 S 4/05
- Betriebskostenabrechnung: Stark gehbehinderter Mieter kann Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsunterlagen habenLandgericht Berlin, Urteil11.06.2014, 65 S 233/13
- Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung: Mieter ist es zumutbar zur Einsicht in die Belege einen Weg bis zu 30 km Luftlinie zurückzulegenAmtsgericht Halle (Saale), Urteil20.02.2014, 93 C 2240/13
Bundesgerichtshof Urteil13.09.2006
Vom Vermieter veranlasste Übersendung von Abrechnungsunterlagen an den Mieter begründet keinen Anspruch auf Übermittlung weiterer UnterlagenMieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung
Beanstandet ein Mieter eine Betriebskostenabrechnung, so hat er gegenüber dem Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vermieter auf Bitten des Mieters bereits Unterlagen zugesandt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 erhielt der Mieter einer Wohnung eine Betriebskostenabrechnung vom Anwalt seiner Vermieter. Zugleich wurde dem Mieter angeboten die Rechnungsbelege in den Räumen der Kanzlei einzusehen. Nachdem aber der Mieter um Zusendung der Belege bat, übermittelte der Anwalt mehrere Abrechnungsbelege per Fax. Da diese nach der Behauptung des Mieters unvollständig gewesen seien, wurde um die Übersendung weiterer Unterlagen gebeten. Dies lehnte der Anwalt jedoch ab. Er wiederholte aber sein Angebot zur Einsichtnahme der Unterlagen in seiner Kanzlei. Von diesem Angebot machte der Mieter aber keinen Gebrauch. Zudem weigerte er sich die Betriebskostennachzahlung zu leisten. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wiesbaden wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Mieter gegenüber der Betriebskostennachforderung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen dürfen, solange die Vermieter den Anspruch des Mieters auf Übersendung der Abrechnungsbelege nicht erfüllt haben. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Revision ein.
Bundesgerichtshof verneinte Anspruch des Mieters auf Übersendung von Abrechnungsbelegen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Mieter habe kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, weil die Vermieter seinem Verlangen nach Übersendung von Abrechnungsbelegen nicht nachgekommen seien. Denn der Mieter vom preisfreien Wohnraum habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen (BGH, Urt. v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 -). Das Interesse des Mieters an der Überprüfung der Abrechnung sei ausreichend dadurch geschützt, dass er Einsicht in die Unterlagen des Vermieters verlangen und sich dabei fachkundiger Hilfe bedienen kann. Etwas anderes könne nur gelten, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen Bevollmächtigten nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Fall sei hier aber nicht ersichtlich gewesen.
Kein Anspruch auf Übersendung wegen bereits übersandter Belege
Soweit der Mieter anführte, dass ein Anspruch auf Übersendung weitere Unterlagen deshalb bestanden habe, weil der Anwalt auf Bitten des Mieters bereits mehrere Belege übermittelt hatte, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Die Übersendung sei seiner Ansicht nach lediglich aus Gefälligkeit erfolgt. Eine vertragliche Verpflichtung zur Übermittlung weiterer Unterlagen sei dadurch nicht begründet worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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