21.11.2024
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Dokument-Nr. 20820

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Urteil25.03.2015BundesgerichtshofVIII ZR 38/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 522Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 522
  • NJW 2015, 1748Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1748
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Mannheim, Urteil27.03.2013, 8 O 246/11
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil17.12.2013, 19 U 83/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.03.2015

Fahrzeug­ver­käufer darf Rückzahlung des Kaufpreises nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers nicht von Abtritts­ansprüchen gegen Kasko­ver­si­cherung abhängig machenBGH zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach ungeklärter Zerstörung des Fahrzeugs

Der Bundes­ge­richtshof hat entscheiden, das der Verkäufer eines Fahrzeugs nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises nicht davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kasko­ver­si­cherung abtritt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungs­ent­schä­digung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich. In der Nacht des 29. August 2012 brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert.

BGH bejaht Erstattung des Kaufpreises aufgrund rücksamen Rücktritts

Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kasko­ver­si­cherung stattgegeben. Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts begehrt, hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Beklagte den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen hat. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versi­che­rungs­an­spruch ihr bisher nicht wirksam abgetreten worden ist. Denn der Kläger hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.

Etwaiger noch nicht abtretbarer Anspruch auf Zahlung einer Versi­che­rungs­leistung stellt keine heraus­ga­be­fähige Bereicherung dar

Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB* ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintritts­pflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kasko­ver­si­cherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versi­che­rungs­leistung stellt keine heraus­ga­be­fähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Auf etwaige Ansprüche, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versi­che­rungs­leistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zurück­be­hal­tungsrecht von vornherein nicht gestützt werden.

BGH lässt Frage nach Anwendbarkeit des Rückge­währ­schuld­ver­hält­nisses offen

Die Frage, ob § 285 BGB** im Rückge­währ­schuld­ver­hältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, hat der Senat offen gelassen. Denn der Kläger hat bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen heraus­ga­be­fähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt.

* § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB:

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

** § 285 Abs. 1 BGB

Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruch verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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