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Bundesgerichtshof Urteil24.02.2021

Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometer­leasing­verträgenKeine Gesetzeslücke bei Kilometer-Leasingverträge

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilome­ter­ab­rechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrags nicht zusteht.

Der klagende Leasingnehmer hat als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilome­ter­ab­rechnung (so genannter Kilome­ter­le­a­sing­vertrag) abgeschlossen. Aufgrund eines vom ihm im März 2018 erklärten Widerrufs verlangt er Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasing­zah­lungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlan­des­gericht ohne Erfolg geblieben.

BGH verneint Widerrufsrecht

Der Bundes­ge­richtshofs hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungs­gericht hat zu Recht ein Widerrufsrecht des Klägers unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verneint. Ein Leasingvertrag mit Kilome­ter­ab­rechnung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB (in der bei Vertragsschluss und auch heute noch geltenden Fassung), weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwert­ga­rantie des Leasingnehmers vorsieht.

Rückgriff auf andere Regelungen kommt nicht in Betracht

Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers ergibt sich bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses gültigen Fassung. Ein Rückgriff auf diese Bestimmung als Auffang­tat­bestand kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB regelt im Wege einer abschließenden Aufzählung, dass bei entgeltlichen Nutzungs­ver­trägen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finan­zie­rungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB (in der genannten Fassung) ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbrau­cher­kre­dit­rechts besteht.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Analogie scheidet Widerrufsrecht in entsprechender Anwendung

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Analogie scheidet auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des - die Fälle einer Restwert­ga­rantie regelnden - Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus. Dem gesetz­ge­be­rischen Konzept haftet weder eine planwidrige Regelungslücke an noch trifft die vom Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Bestimmung vorgenommene Inter­es­sen­be­wertung auf Kilome­ter­le­a­sing­verträge zu.

Verbrau­cher­kre­ditrecht greift nicht mehr

Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 506 BGB nicht an der bisherigen Rechtslage orientiert, bei der die höchst­rich­terliche Rechtsprechung Leasingverträge mit Kilome­ter­ab­rechnung als Finan­zie­rungs­le­a­sing­verträge eingestuft und sie als Finan­zie­rungs­hilfen im Sinne des Verbrau­cher­kre­dit­ge­setzes angesehen hat. Vielmehr hat er nunmehr die Inter­es­sen­be­wertung der europäischen Verbrauch­gü­ter­kauf­richtlinie übernommen, die Leasingverträge lediglich im Falle einer - auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren - Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbrau­cher­kre­ditrecht unterstellte. Die nach der Verbrau­cher­kre­di­t­richtlinie vorgesehene Beschränkung des Verbrau­cher­kre­dit­schutzes auf bestimmte Fälle entgeltlicher Gebrauchs­über­las­sungs­verträge hat der Gesetzgeber nicht nur den - der Umsetzung der Richtlinie dienenden - Bestimmungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB zugrunde gelegt, sondern auch bei dem zusätzlich geschaffenen Tatbestand des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nachgezeichnet. Mit dieser Regelung hat er lediglich das Widerrufsrecht punktuell erweitern, nicht aber sämtliche Finan­zie­rungs­le­a­sing­verträge dem Verbrau­cher­kre­ditrecht unterwerfen wollen.

"Wider­rufs­in­for­mation" Kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts

Der Abschluss eines Kilome­ter­le­a­sing­vertrags stellt auch nicht ein Umgehungsgeschäft nach § 511 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (heute § 512 BGB) dar, das zur Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB und damit zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 495, 355 BGB führte. Denn der Umstand, dass ein bestimmter - und zudem seit langem etablierter - Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetz­ge­be­rischen Regelungs­konzept gerade nicht von der Verbrau­cher­schutznorm des § 506 BGB erfasst ist, begründet keine Umgehung dieser Regelung. Schließlich hat die Beklagte durch den Umstand, dass sie dem Kläger eine "Wider­rufs­in­for­mation" erteilt hat, diesem nicht ein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts unterbreitet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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