15.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 7021

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Urteil19.11.2008BundesgerichtshofVIII ZR 311/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil13.04.2007, 4 O 473/06
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil19.10.2007, 4 U 92/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.11.2008

BGH zur Berechnung des Werter­satz­an­spruchs nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs

Wenn der Gläubiger wegen Zahlungsverzugs des Schuldners vom Vertrag zurücktritt und die Rückgewähr seiner Leistung aufgrund einer Weiter­ver­äu­ßerung nicht mehr möglich ist, wird der Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB an dem Wert der Gegenleistung bemessen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Wert der Leistung.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, wie nach einem Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs der Wertersatz zu bemessen ist, wenn dem Rücktritts­gegner die Rückgewähr der empfangenen Leistung aufgrund einer Weiter­ver­äu­ßerung nicht mehr möglich ist und er deshalb Wertersatz schuldet.

Sachverhalt

Die Klägerin veräußerte dem Beklagten im Juli 2005 den Wallach "Locarno". Als Gegenleistung sollte der Beklagte "alle Aufwendungen übernehmen", die der damals 17-jährigen Klägerin "bis zur Erteilung der Fahrer­laub­nis­klasse B entstehen" würden. Zunächst erteilte der Beklagte, der Fahrlehrer ist, der Klägerin selbst Fahrstunden. Später wechselte die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten zu einer anderen Fahrschule. Nach dem Abschluss ihrer Fahrausbildung forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Rechnung der Fahrschule zu begleichen. Nachdem der Beklagte damit in Verzug gekommen war, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückübereignung des Pferdes. Der Beklagte sah sich dazu nicht in der Lage, weil er das Pferd zwischen­zeitlich seiner Tochter übereignet hatte.

Beklagter soll 6000,- Euro Wertersatz für das Pferd zahlen

Die Klägerin verlangt nunmehr Wertersatz in Höhe von 6.000 € mit der Begründung, dieser Betrag entspreche dem Verkehrswert des Pferdes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlan­des­gericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.290,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.

BGH: Nicht Verkehrswert des Pferdes, sondern der Wert der Gegenleistung ist maßgeblich

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres wirksamen Rücktritts Wertersatz von dem Beklagten verlangen kann, weil ihm die Rückgabe des übereigneten Pferdes aufgrund der Veräußerung an seine Tochter nicht mehr möglich ist. Die Bemessung des Wertersatzes richtet sich gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung, im vorliegenden Fall also nach den vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Fahrausbildung, die nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs­ge­richts mit 2.290,72 € zu veranschlagen sind.

Keine teleologische Reduktion des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB

Der Bundes­ge­richtshof hat es abgelehnt, die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB - im Wege einer teleologischen Reduktion – nicht anzuwenden, wenn sich der Rücktritts­gegner – wie hier der Beklagte – in Zahlungsverzug befindet und der Wert der Leistung, für die er Wertersatz schuldet, höher ist als der Wert der Gegenleistung. Aus dem Wortlaut der Vorschrift und den Geset­zes­ma­te­rialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs nicht der Wert der Gegenleistung, sondern der Verkehrswert der empfangenen Leistung maßgeblich sein soll. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung fehlt es an einer Grundlage für eine Einschränkung des Anwen­dungs­be­reichs des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 346 Abs. 2 Satz 2

Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.

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