18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15999

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Urteil05.06.2013BundesgerichtshofVIII ZR 287/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 313Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 313
  • INFO M 2013, 273Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2013, Seite: 273
  • MDR 2013, 834Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 834
  • NJW 2013, 2417Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2417
  • NJW-Spezial 2013, 513 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 513, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2013, 575Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 575
  • WuM 2013, 481Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 481
  • WuM 2013, 606 (Anja Krapf)Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 606, Entscheidungsbesprechung von Anja Krapf
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil22.12.2010, 17 C 256/09
  • Landgericht Mannheim, Urteil22.08.2012, 4 S 15/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.06.2013

Tritt­scha­ll­schutz und Luftscha­ll­schutz einer Wohnung müssen den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechenAbschleifen eines Estrichbodens ist nicht mit Neubau oder grundlegender Veränderung eines Gebäudes vergleichbar

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welcher Maßstab anzulegen ist, um zu beurteilen, ob eine Mietwohnung in schall­schutz­technischer Hinsicht einen Mangel aufweist. Das Gericht entschied, dass bei Fehlen einer vertraglichen Abrede eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schall­schutz­technischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftscha­ll­schutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem Jahr 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Mannheim. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet und das im Eigentum der Beklagten steht, war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden.

Vermieter lässt Dachge­schoss­wohnung ausbauen

Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Dachge­schoss­wohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 m² wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen (von 96 m² und von 59 m²) wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen.

Mieter beanstandet unzureichende Schal­l­i­so­lierung zu den Dachge­schoss­woh­nungen

Der Kläger beanstandete im Jahr 2007 neben anderen Mängeln eine unzureichende Schal­l­i­so­lierung seiner Wohnung zu den Dachge­schoss­woh­nungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Minde­rungs­vor­behalt von insoweit 20 %. Er ist der Ansicht, dass die Schal­l­i­so­lierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche.

Mieter nimmt Vermieter auf Rückzahlung von 20 % der gezahlten Bruttomiete in Anspruch

Der Kläger hat die Beklagte - wegen des nicht ausreichenden Schallschutzes - auf Rückzahlung von 20 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Tritt- und der Luftscha­ll­schutz sind als ausreichend und vertragsgemäß zu bewerten

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach - bei Fehlen einer vertraglichen Abrede - eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schall­schutz­tech­nischer Hinsicht keinen Mangel* aufweist, sofern der Tritt- und der Luftscha­ll­schutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 06.10.2004 - VIII ZR 355/03 - und Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 17.06.2009 - VIII ZR 131/08 -). Der Umstand, dass die Beklagte den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert hat, rechtfertigt es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter kann daher nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt. Der Tritt- und der Luftscha­ll­schutz der Wohnung sind daher als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten.

*536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Erläuterungen
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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