18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8344

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Urteil17.06.2009BundesgerichtshofVIII ZR 131/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2009, 256Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2009, Seite: 256
  • GE 2009, 973Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 973
  • MDR 2009, 975Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 975
  • MietRB 2009, 253Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2009, Seite: 253
  • MM 2009, 333Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2009, Seite: 333
  • NJW 2009, 2441Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2441
  • NZBau 2009, 650Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2009, Seite: 650
  • NZM 2009, 580Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 580
  • WuM 2009, 457Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 457
  • ZMR 2009, 836Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 836
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Oberhausen, Urteil28.03.2006, 32 C 1298/05
  • Landgericht Duisburg, Urteil15.04.2008, 13 S 128/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.06.2009

Tritt­scha­ll­schutz in Altbau-Mietwohnung muss nur DIN-Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes genügenVöllige Tritt­scha­ll­freiheit war bei Anmietung nicht vereinbart

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutz­technischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Tritt­scha­ll­schutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall rügte eine Mieterin einer Altbau-Wohnung das Vorhandensein von Schallbrücken und minderte deshalb die Miete um monatlich 30 % der Nettomiete und behielt weitere 20 % zurück. Dem folgte der BGH jedoch nicht.

BGH: Es liegt kein Mietmangel vor

Die Mieterin könne sich weder nach Paragraf 536 Abs. 1 BGB auf eine Minderung des Mietzinses noch auf ein Zurück­be­hal­tungsrecht berufen, weil die gemietete Wohnung nicht mängelbehaftet gewesen sei, urteilten die Richter. Und völlige Tritt­scha­ll­freiheit sei bei Anmietung der Wohnung nicht vereinbart worden.

Vermieter muss technische Normen, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten, einhalten

Soweit ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, schulde der Vermieter die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen. Dabei sei nach der Verkehrs­an­schauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil v. 06.10.2004 - VIII ZR 355/03 -).

Wohnung entspricht den alten schall­schutz­tech­nischen Standards

Danach genüge die Wohnung den gebotenen schall­schutz­tech­nischen Standards. Zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galt für die Schalldämmung die DIN-Norm 4109 in der Fassung von 1962. Deren Werte werden auch nach dem Austausch des Bodenbelags in der Wohnung darüber eingehalten.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

BGB §§ 535, 536

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schall­schutz­tech­nischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Tritt­scha­ll­schutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).

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