Bundesgerichtshof Urteil17.06.2009
Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung muss nur DIN-Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes genügenVöllige Trittschallfreiheit war bei Anmietung nicht vereinbart
Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall rügte eine Mieterin einer Altbau-Wohnung das Vorhandensein von Schallbrücken und minderte deshalb die Miete um monatlich 30 % der Nettomiete und behielt weitere 20 % zurück. Dem folgte der BGH jedoch nicht.
BGH: Es liegt kein Mietmangel vor
Die Mieterin könne sich weder nach Paragraf 536 Abs. 1 BGB auf eine Minderung des Mietzinses noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die gemietete Wohnung nicht mängelbehaftet gewesen sei, urteilten die Richter. Und völlige Trittschallfreiheit sei bei Anmietung der Wohnung nicht vereinbart worden.
Vermieter muss technische Normen, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten, einhalten
Soweit ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, schulde der Vermieter die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen. Dabei sei nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil v. 06.10.2004 - VIII ZR 355/03 -).
Wohnung entspricht den alten schallschutztechnischen Standards
Danach genüge die Wohnung den gebotenen schallschutztechnischen Standards. Zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galt für die Schalldämmung die DIN-Norm 4109 in der Fassung von 1962. Deren Werte werden auch nach dem Austausch des Bodenbelags in der Wohnung darüber eingehalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2009
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
BGB §§ 535, 536
Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).