23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19188

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Urteil19.11.2014BundesgerichtshofVIII ZR 191/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 181Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 181
  • MDR 2015, 76Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 76
  • WuM 2015, 88Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 88
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Euskirchen, Urteil08.11.2012, 4 C 188/12
  • Landgericht Bonn, Urteil13.06.2013, 6 S 188/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.11.2014

Vermieter muss bei vorhandener Wohn­gebäude­versicherung einen vom Mieter verursachten Brandschaden beseitigenMieter kann erwarten, dass ihm anteilig gezahlte Aufwendungen für Wohn­gebäude­versicherung im Schadensfall zu Gute kommen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, dann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohn­gebäude­versicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehren von der Beklagten, ihrer Vermieterin, die Beseitigung eines Brandschadens in der von ihnen gemieteten Wohnung. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, bis zur Beseitigung dieses Schadens zu einer Minderung der Miete berechtigt zu sein. Brandursache war, dass die damals 12-jährige Tochter der Kläger am 7. März 2012 Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Kläger verwies die Beklagte an deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäu­de­ver­si­cherung - deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die Kläger umgelegt werden - lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Ansteigen der Versi­che­rungs­kosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Auch die von den Klägern geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte die Beklagte ab, da ein Mieter, der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangel­be­sei­ti­gungs­an­spruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne.

Vorinstanzen geben Klage weitgehend statt

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten - die zwischen­zeitlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Brandschäden beseitigt hatte - ist weitgehend erfolglos geblieben; das Berufungs­gericht hat lediglich die Minderungsquote herabgesetzt und mit Rücksicht auf einen für die Schadens­re­gu­lierung benötigten Zeitraum den Beginn der Minderung später angesetzt.

Mieter darf im Schadensfall als Gegenleistung für (anteilig) von ihm getragene Versi­che­rungs­prämien erwarten, Nutzen von der Versicherung zu haben

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versi­che­rungs­prämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs durch einen still­schwei­genden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

Mieter darf von Vermieter Beseitigung der Brandschäden verlangen

In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Bundes­ge­richtshof nunmehr entschieden, dass der Mieter (hier die Kläger) in einem derartigen Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern kann; die Revision der Beklagten ist deshalb zurückgewiesen worden.

Bei vorhandener Gebäu­de­ver­si­cherung ist Vermieter grundsätzlich verpflichtet, Versicherung in Anspruch zu nehmen und Schaden zu beseitigen

Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs aber nicht, wenn - wie hier - eine für den Schaden eintritts­pflichtige Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Der Bundes­ge­richtshof hat offen gelassen, ob der Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verweisen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versi­che­rungs­prämien verbunden wäre, denn es fehlte nach den rechts­feh­ler­freien Feststellungen des Berufungs­ge­richts insoweit an einem konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer zu erwartenden Beitrags­er­höhung.

* § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) [...] Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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