18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5741

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Urteil12.03.2008BundesgerichtshofVIII ZR 188/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 661Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 661
  • MietRB 2008, 403Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2008, Seite: 403
  • NZM 2008, 444Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 444
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil05.01.2007, 11 C 238/06
  • Landgericht Berlin, Urteil21.05.2007, 62 S 62/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.03.2008

Kein Wasserzähler: BGH erlaubt Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der WohnflächeMangels Wasserzähler Wohnungsgröße als Umlagemaßstab zulässig

Sind in einem Mietshaus nicht alle Wohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet, ist der Vermieter nicht verpflichtet die Wasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mieter abzurechnen. Er darf stattdessen bei der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung Wasser und Abwasser nach Wohnfläche berechnen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in einem Fall entschieden, in welchem nur eine Wohnung keinen Wasserzähler hatte. Der tatsächliche Verbrauch muss nur zugrunde gelegt werden, wenn alle Wohnungen einen Zähler haben.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasser­ver­sorgung und Entwässerung verbrauchs­ab­hängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.

Die Klägerin rechnete die Kosten der Wasser­ver­sorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit März 2003 sind - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Wasserzähler ausgestattet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für den Abrech­nungs­zeitraum 2004 legte die Klägerin die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten ein Betrag von 557,60 €. Daraus resultierte eine Nachforderung in Höhe von 99,60 €, die unter anderem Gegenstand der Klage ist. Die Beklagten machten geltend, dass die Klägerin wegen der vorhandenen Wasserzähler verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter Berück­sich­tigung der von der Wasseruhr abgelesenen Werte ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 € und dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Nur wenn alle Wohnungen mit Wasserzähler ausgestattet sind, muss nach Wasserverbrauch abgerechnet werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Klägerin berechtigt ist, die Kosten der Wasser­ver­sorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umzulegen. Diesen Abrech­nungs­maßstab sieht § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor, sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonder­re­ge­lungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären; das ist hier jedoch nicht der Fall.

Abweichung von der Abrechnung nach Flächen­sch­lüssel nur bei krasser Unbilligkeit

Bloße Zweifel der Beklagten an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung des gesetzlichen Umlage­schlüssels zu rechtfertigen. Lediglich für besondere Ausnahmefälle geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen von dem in § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Flächen­sch­lüssel bestehen kann. Das setzt voraus, dass es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt. Dieses Erfordernis ist hier jedoch nicht erfüllt.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB § 556a

a) Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.

b) Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasser­ver­sorgung und Entwässerung gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung des Umlage­schlüssels zu rechtfertigen.

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