18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9639

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Urteil12.05.2010BundesgerichtshofVIII ZR 185/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2010, 295Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2010, Seite: 295
  • GE 2010, 901Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 901
  • MDR 2010, 980Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 980
  • NJW 2010, 2275Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2275
  • WuM 2010, 420Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 420
  • ZMR 2010, 669Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 669
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil17.12.2008, 8 C 245/08
  • Landgericht Mannheim, Urteil03.06.2009, 4 S 17/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.05.2010

BGH: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werdenMieter müssen anteilig umgelegte Grundsteuer mangels fristgerechten Einspruchs zahlen

Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen geltend gemacht hat. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der Vermieter eine Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechung für das Jahr 2003 erstellt, in der er unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt hatte. Dagegen wandten die Mieter unter anderem ein, dass sie gemäß der mietver­trag­lichen Vereinbarung nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet seien. Auch im Hinblick auf die im November 2005 erstellte Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechung für das Jahr 2004 machten die Mieter unter anderem diesen Einwand geltend. Schließlich erstellte der Vermieter im Dezember 2006 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005, in der er erneut die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umlegte. Zu dieser Abrechnung äußerten sich die Mieter nicht.

Mieter müssen zahlen – Einwendungen nicht fristgerecht geltend gemacht

Mit der Klage hat der Vermieter die danach noch offen stehenden Nachforderungen aus den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2003 bis 2005 - insgesamt rund 800 € - geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Grundsteuer, wie die Auslegung des Mietvertrags ergebe, nicht umlagefähig sei. Hinsichtlich des Jahres 2005 hat das Amtsgericht die Mieter zur Zahlung des noch offenen Betrages von rund 270,- € verurteilt, weil die Beklagten es versäumt hätten, gegen die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2005 innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen geltend zu machen. Die dagegen gerichtete Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen.

Beanstandung einer früheren Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung in gleicher Sache macht Mitteilung grundsätzlich in folgenden Jahren nicht entbehrlich

Die Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine erneute Beanstandung der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2005 hinsichtlich der auf die Beklagten anteilig umgelegten Grundsteuer nicht deshalb entbehrlich war, weil die Beklagten bereits gegenüber den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die vorangegangenen Jahre 2003 und 2004 jeweils fristgerecht eingewandt hatten, dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht schuldeten. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB* muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Ziel des Gesetzes ist es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist (erneut) beanstandet wird. Die erneute Geltendmachung einer gegenüber einer früheren Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das spätere Abrechnungsjahr laufenden Frist ist daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechts­si­cherheit durch Fristablauf zu erreichen.

*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten

(1)

1. Die Vertrags­parteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

2. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbau­be­rech­tigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestim­mungs­mäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. …

(2) …

(3)

1. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit zu beachten.

2. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrech­nungs­zeitraums mitzuteilen.

3. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

4. Der Vermieter ist zu Teila­brech­nungen nicht verpflichtet.

5. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

6. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) …

Quelle: ra-online, BGH

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