Dokument-Nr. 16855
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- MDR 2013, 1094Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1094
- NJW 2014, 211Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 211
- Landgericht Darmstadt, Urteil05.10.2010, 16 O 168/09
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil10.05.2012, 12 U 173/10
- Händler muss unfallbedingten Vorschaden auch bei Reparatur offenbarenOberlandesgericht Bamberg, Urteil26.01.2004, 4 U 81/03
- OLG Bamberg zur Frage, in welchem Umfang der Gebrauchtwagenhändler den Käufer über das Ausmaß eines Unfallschadens aufklären mussLandgericht Coburg, Urteil14.02.2007, 11 O 450/06
Bundesgerichtshof Urteil19.06.2013
Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden besteht für Gebrauchtwagenhändler keine Pflicht zur Einsicht in "Reparaturhistorie"Grundsätzlich besteht nur Pflicht zur "Sichtprüfung"
Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet ohne Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die für das Vorliegen von Unfallschäden sprechen, die "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs einzusehen. Er ist vielmehr grundsätzlich nur zu einer "Sichtprüfung" verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stellte sich nach dem Kauf eines gebrauchten Audi A8 Quattro heraus, dass dieser über Unfallschäden verfügte. Laut Kaufvertrag sollte das Fahrzeug jedoch unfallfrei sein. Da die Verkäuferin die Käuferin nicht über diese Schäden aufgeklärt hatte, sah sie sich arglistig getäuscht und focht den Kaufvertrag an. Die Verkäuferin wiederum behauptete, von den Schäden nichts gewusst zu haben. Dies ließ die Käuferin nicht gelten, denn durch einen Einblick in die "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs in der Audi-Datenbank hätte die Verkäuferin Kenntnis von den Unfallschäden erlangt. Die Käuferin erhob schließlich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Das Landgericht Darmstadt gab der Klage statt. Auf Berufung der beklagten Verkäuferin wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe der klägerischen Käuferin kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden. Denn die Anfechtung des Kaufvertrags sei unwirksam gewesen. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Kenntnis der Unfallschäden nicht ihre Aufklärungspflicht verletzt. Insbesondere habe keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen bestanden. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision ein.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war unwirksam
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. und wies die Revision der Klägerin zurück. Denn es sei nicht festgestellt worden, dass die Beklagte Kenntnis von den Unfallschäden hatte. Sie habe auch keine Angaben "ins Blaue hinein" getan. Denn es haben keine Anhaltspunkte für einen erlittenen Unfallschaden vorgelegen.
Nachforschungspflicht bestand nicht
Die Beklagte sei zudem nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, insbesondere habe sie die zentrale Audi-Datenbank nicht einsehen müssen. Denn den Verkäufer eines Gebrauchtwagens treffe ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden keine Pflicht, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Er sei vielmehr grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet. Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann bestehe keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zur Abfrage bei der zentralen Datenbank eines Herstellers betreffend einer vorhandenen Reparaturhistorie.
Keine Aufklärungspflicht wegen fehlender Einsicht in Reparaturhistorie
Darüber hinaus habe die Klägerin nicht darüber aufklären müssen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass sie nicht in die Reparaturhistorie Einsicht nahm. Denn wenn ein Verkäufer zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, müsse er auch nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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