21.11.2024
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil26.01.2004

Händler muss unfallbedingten Vorschaden auch bei Reparatur offenbaren

Ein Händler muss einen unfallbedingten Vorschaden auch dann offenbaren, wenn das Fahrzeug repariert wurde, sich aber regelmäßig weitere Schäden vermuten lassen. Einen Fachhändler treffe eine Aufklä­rungs­pflicht. Das geht aus einem Urteil des OLG Bamberg hervor.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Gebraucht­wa­gen­händler die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Lkw Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Lkws. Der beklagte Kfz-Händler habe den unfallbedingten Abriss der Vorderachse nicht offenbart. Dieser sei zwar im Bereich der Vorderachse behoben worden, nicht jedoch der dadurch ebenfalls entstandene Rahmenschaden. Die Käuferin habe sich bei Vertragsschluss ausdrücklich nach dem Vorliegen eines Rahmen- oder Motorschadens erkundigt, was der Händler verneint habe.

Der zur Entscheidung berufene 4. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hat die stattgebende Entscheidung des Landgerichts Würzburg bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, den für den beklagten Gebraucht­wa­gen­händler auftretenden Verkäufer treffe der Vorwurf einer arglistigen Täuschung des Käufers selbst dann, wenn er keine positive Kenntnis von dem aus dem Abriss der Vorderachse resultierenden Rahmenschaden gehabt haben sollte. Der Verkäufer eines gebrauchten Kfz müsse den Kaufin­ter­es­senten nämlich über alle Umstände aufklären, die für dessen Kaufentschluss von gewichtiger Bedeutung sein könnten. Dabei treffe einen als fachkundig auftretenden Händler eine solche Aufklä­rungs­pflicht nicht erst auf der Grundlage sicheren Wissens um einen konkreten Unfallschaden, sondern bereits auf der Grundlage eines begründeten Verdachts. Der für den Händler auftretende Verkäufer habe gewusst, dass die Vorderachse des Lkws infolge eines Unfalls abgerissen worden war. Über diesen Umstand, der für den Kaufentschluss des Klägers offensichtlich von gewichtiger Bedeutung sein konnte und auch tatsächlich war, habe er den Kläger aber nicht aufgeklärt, obwohl er auch deshalb zu einer entsprechenden Aufklärung veranlasst und verpflichtet gewesen sei, weil sich der Käufer ausdrücklich nach dem Vorliegen eines Rahmen- und Motorschadens erkundigt habe. Diese Aufklärung aber habe der Gebraucht­wa­gen­händler unterlassen. Da der Händler den Käufer nicht über einen für den Kaufentschluss wichtigen Umstand aufgeklärt habe, der zudem in aller Regel einen Rahmenschaden zur Folge habe, habe er den Käufer arglistig getäuscht, so dass dieser den Kaufvertrag wirksam anfechten könne. Die Klage auf Rückgän­gig­machung des Kaufvertrages sei daher begründet.

Vorinstanz:

LG Würzburg - 1 IIHO 693/01

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 03.03.2004, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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