15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16880

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Urteil04.02.2004BundesgerichtshofVIII ZR 171/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2004, 161Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2004, Seite: 161
  • WuM 2004, 198Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 198
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Bundesgerichtshof Urteil04.02.2004

Keine Verwirkung des Mietzins­an­spruchs bei Widerspruch gegen MietminderungVermieter kann restlichen Mietzins einfordern

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses aufgrund einer Mietminderung ist nicht verwirkt, wenn er der Mietminderung zuvor widersprochen hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Dachge­schoss­wohnung ab Dezember 1998 ihre Miete wegen mehrerer behaupteter Mängel. Die Vermieterin widersprach im Dezember 1998 und Februar 2000 der Mietminderung und machte schließlich im November 2000 den ausstehenden Mietzins gerichtlich geltend. Nachdem sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ein Minderungsrecht verneinten und den Mietzins­an­spruch der Vermieterin bejahten, musste sich nunmehr der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen. Dabei kam es auf die Frage an, ob der Mietzins­an­spruch wegen des langen Abwartens der Vermieterin nicht verwirkt sei.

BGH verneinte Verwirkung

Der Bundes­ge­richtshof verneinte eine Verwirkung des Mietzins­an­spruchs. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass neben dem Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten der Vermieterin beruhende Umstände hinzutraten, die das Vertrauen der Mieter gerechtfertigt haben, die Vermieterin würde ihren Anspruch nicht mehr geltend machen. Ein solcher Vertrau­en­s­tat­bestand habe hier jedoch nicht vorgelegen, da die Vermieterin der vorgenommenen Mietminderung widersprochen hatte. Die Mieter haben daher nicht davon ausgehen können, die Vermieterin würde ihre restlichen Mietzins­for­de­rungen nicht mehr geltend machen.

Keine umgekehrte analoge Anwendung des § 539 BGB alte Fassung

Darüber hinaus sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs eine umgekehrte analoge Anwendung des § 539 BGB alte Fassung ausgeschieden. Die Vorschrift regelte den Ausschluss des Minde­rungs­rechts, wenn der Mieter den Mangel bei Abschluss des Mietvertrags kannte. Die Regelung wurde entsprechend auf den Fall angewendet, in dem der Mieter trotz eines bestehenden Mangels seine Miete vorbehaltlos weiterzahlte. Dadurch soll der Mieter die Mietsache als vertragsgemäß hingenommen haben. Die umgekehrte analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. soll nach einigen Gerichten daher dazu führen, so die Bundesrichter weiter, dass der Vermieter nach längerer wider­spruchsloser Hinnahme einer Mietminderung seinen Anspruch auf den restlichen Mietzins verliert. Unabhängig davon, ob diese Ansicht rechtens ist oder nicht, verneinten die Bundesrichter die umgekehrte analoge Anwendung. Denn die Vermieterin habe hier der Mietminderung widersprochen. Eine wider­spruchslose Hinnahme einer Mietminderung habe daher nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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