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Dokument-Nr. 21002

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Urteil06.05.2015BundesgerichtshofVIII ZR 161/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 785Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 785
  • NJW 2015, 2111Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2111
  • NZM 2015, 534Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 534
  • WuM 2015, 412Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 412
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil09.08.2013, 207 C 135/11
  • Landgericht Berlin, Urteil12.05.2014, 18 S 327/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.05.2015

Legio­nel­len­befall: Ansprüche eines Mieters wegen bakteriell verseuchtem TrinkwasserPflicht­ver­letzung des Vermieters kann auch für die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Trink­wasser­verodnung in Betracht kommen

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Ansprüche ein Mieter gegen den Vermieter hat, nachdem der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt - als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters - Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 Euro nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungen­ent­zündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.

Verfahrensgang

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

BGH rügt lückenhafte Beweiswürdigung weist Sache zurück an das Landgericht

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass eine - vom Landgericht unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legio­nel­le­ner­krankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechts­feh­lerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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