21.11.2024
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Dokument-Nr. 20452

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Urteil20.12.2013Amtsgericht Heiligenstadt3 C 331/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZWE 2014, 465Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 465
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Amtsgericht Heiligenstadt Urteil20.12.2013

Kosten einer Legio­nel­len­prüfung: Unwirksamkeit eines Wohnungs­eigentümer­beschlusses aufgrund unzureichender Bezeichnung des Versamm­lungs­grundesEntscheidung über Kostentragung muss aus Einladung zur Eigentümer­versammlung deutlich hervortreten

Soll in einer Eigentümer­versammlung über die Kostentragung einer Legio­nel­len­prüfung entschieden werden, so muss dies aus der Einladung deutlich hervortreten. Wird der Grund der Versammlung unzureichend bezeichnet, so kann dies zur Unwirksamkeit des Wohnungs­eigentümer­beschlusses führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Heiligenstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich über die Kostentragung einer Legio­nel­len­prüfung entschieden. Der dahingehende Beschluss wurde jedoch mit der Begründung angegriffen, dass in der Einladung zur Versammlung nichts darüber gestanden habe, dass über die Kostentragung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Trink­was­ser­ver­ordnung entschieden werden sollte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Unwirksamkeit des Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schlusses wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstands der Beschluss­fassung

Das Amtsgericht Heiligenstadt entschied, dass der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss wegen der fehlenden Bezeichnung des Gegenstandes der Beschluss­fassung in der Einladung unwirksam war (§ 23 Abs. 2 WEG). Hintergrund dieser Regelung sei die Möglichkeit der Vorbereitung auf die Versammlung. Diese sei hier nicht gegeben gewesen. Aus der Bezeichnung in der Einladung "Novellierung der Trink­was­ser­ver­sorgung - Legio­nel­len­prüfung" habe sich nicht erkennen lassen, dass über die Kosten­tra­gungs­pflicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Trink­was­ser­ver­ordnung entschieden werden sollte. Dass die Angelegenheit Gegenstand von Gesprächen in der Hausge­mein­schaft war, habe nicht ausgereicht.

Keine Heilung des Einla­dungs­mangels

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine Heilung des Einla­dungs­mangels nicht in Betracht gekommen. Eine solche sei zwar möglich, wenn derselbe Beschluss auch bei richtiger Bezeichnung in der Einladung gefasst worden wäre. Dies sei hier aber zweifelhaft gewesen. Denn eine Vielzahl von Wohnungs­ei­gen­tümern habe sich der Stimme enthalten. Dies habe gezeigt, dass sich viele Wohnungseigentümer noch keine Meinung über das Thema gebildet hatten.

Quelle: Amtsgericht Heiligenstadt, ra-online (zt/ZWE 2014, 465/rb)

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