14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20568

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Urteil04.02.2015BundesgerichtshofVIII ZR 154/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 445Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 445
  • MDR 2015, 382Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 382
  • NJW 2015, 1087Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1087
  • WuM 2015, 296Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 296
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.02.2015

Kein Rechts­miss­brauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht erwogenen EigenbedarfsBGH zur "Bedarfsvorschau" des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters

Ein Vermieter kann einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er bei Mietvertrags­abschluss nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass er den Wohnraum später für eigene Zwecke benötigen wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine auf den Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechts­miss­brauchs unwirksam ist.

Mietvertrag im April 2011 abgeschlossen - Kündigung wegen Eigenbedarfs im Februar 2013

Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine Zweizim­mer­wohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai 2013. Er führte an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem im Juni 2012 abgelegten Abitur ein Jahr in Australien verbracht habe, werde am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren, danach eine Arbeitsstelle in Frankfurt/Main antreten und ein berufs­be­glei­tendes Studium in Mannheim aufnehmen. Sie wolle nach ihrer Rückkehr eine eigene abgeschlossene Wohnung beziehen. Vor ihrem Ausland­s­auf­enthalt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt. Die Beklagte widersprach der Kündigung, weil der Eigenbedarf für den Kläger bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei.

Landgericht sieht rechts­miss­bräuch­liches Verhalten des Vermieters

Der daraufhin vom Kläger erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei jedenfalls wegen Rechts­miss­brauchs unwirksam. Für die Annahme rechts­miss­bräuch­lichen Verhaltens reiche es bereits aus, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde. Das sei hier der Fall. Wenngleich sich die Tochter des Klägers bei Abschluss des Mietvertrags noch keine konkreten Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen Heim gemacht haben möge, hätte der Kläger bei verständiger Betrachtung den Eigenbedarf voraussehen können und müssen.

Vermieter

Vermieter Recht: Kein Rechtsmissbrauch'> Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Berufungs­gericht. Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung hier nicht wegen Rechts­miss­brauchs unwirksam ist. Zwar liegt nach gefestigter höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung ein wider­sprüch­liches rechts­miss­bräuch­liches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt.

Absehbarkeit des Eigenbedarfs und Bedarfsvorschau

Kein Rechts­miss­brauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer - von Teilen der Insta­nz­recht­sprechung erforderlich gehaltenen - "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietver­trags­ab­schluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen hat. Denn bei verständiger und objektiver Betrachtung bringt ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet und nicht von sich aus Angaben über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende Trennung von Familien­an­ge­hörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen) macht, regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Eigenbedarfs unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem Erkenntnisstand ausschließen kann. Würde vom Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags eine solche - sich nach einer verbreiteten Auffassung auf bis zu fünf Jahre erstreckende - Lebensplanung verlangt werden, würde dessen verfas­sungs­rechtlich verbürgte Freiheit missachtet, über die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen.

Würdigung der Gesamtumstände ist ausschlaggebend

Für die - in erster Linie dem Tatrichter obliegende - Beurteilung, ob der Vermieter entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat, darf allerdings nicht allein auf seine Darstellung abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände an. Dabei kann auch auf objektive (äußere) Umstände zurückgegriffen werden, sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den Kenntnisstand des Vermieters bilden.

Mieter nicht schutzlos - Möglichkeit des Kündi­gungs­aus­schlusses

Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer "Bedarfsvorschau" trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigen­be­da­rfs­kün­digung vereinbaren.

Der Rechtsstreit ist an das Berufungs­gericht zurück­zu­ver­weisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem - von der Beklagten bestrittenen - Vorliegen einer Eigen­be­da­rfs­si­tuation und zu den von ihr geltend gemachten Härtegründen (§ 574 BGB) getroffen werden können.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

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