21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23889

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Beschluss11.10.2016BundesgerichtshofVIII ZR 300/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 97Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 97
  • MDR 2017, 21Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 21
  • NJW-RR 2017, 75Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 75
  • NZM 2017, 23Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 23
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Landsberg am Lech, Urteil22.04.2015, 1 C 723/14
  • Landgericht Augsburg, Urteil11.11.2015, 43 S 1836/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.10.2016

BGH zur Vorrats­kün­digung: Unwirksame Eigen­bedarfs­kündigung aufgrund nicht absehbaren Nutzungs­wunsches der Eigen­be­da­rfs­personKonkretes Interesse an alsbaldiger Eigennutzung muss vorliegen

Eine Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist als sogenannte Vorrats­kün­digung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigen­be­da­rfs­person zugrunde liegt, unwirksam. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Einzim­mer­wohnung im April 2011 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Vermieter machte geltend, die Wohnung dringend für die Pflege seiner demenzkranken Mutter zu benötigen, die zurzeit allein in ihrem Einfamilienhaus wohnte. Nachdem die Mieterin im August 2012 ausgezogen war, stand die Wohnung leer. Die Mutter des Vermieters zog nie in die Wohnung und verstarb im November 2014. Zur Begründung verwies der Vermieter darauf, dass sich der Gesund­heits­zustand seiner Mutter im Sommer 2013 erheblich verschlechtert hatte und somit ein Umzug nicht mehr in Frage kam. Die Mieterin ließ dies nicht gelten. Sie führte unter Benennung von Zeugen an, dass die Mutter des Vermieters niemals die Absicht gehabt habe, in die Wohnung zu ziehen. Der Eigenbedarf sei somit vorgetäuscht gewesen. Die Mieterin erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Das Amtsgericht Landsberg am Lech wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Der Eigenbedarf sei nicht vorgetäuscht gewesen. Dieser habe vielmehr zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden und sei später weggefallen. Die von der Mieterin eingelegte Berufung wies das Landgericht Augsburg zurück. Dagegen richtete sich die Revision der Mieterin.

Bundes­ge­richtshof hält Recht zur Eigen­be­da­rfs­kün­digung für zweifelhaft

Der Bundes­ge­richthof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Landgericht habe unzulässig die von der Mieterin unter Beweis gestellte Behauptung, ein Eigen­be­da­rfs­wunsch der Mutter des Vermieters habe nie vorgelegen, nicht berücksichtigt. Somit habe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorgelegen. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass ein Eigenbedarf nicht bestehe, wenn die vom Vermieter genannte Eigen­be­da­rfs­person gar nicht die Absicht hat, in die Wohnung zu ziehen.

Vorliegen einer unwirksamen Vorrats­kün­digung

Soweit der Vermieter anführte, er habe seine Mutter erst auf den Umzug vorbereiten wollen, hielt der Bundes­ge­richtshof dies für unbeachtlich. Für eine Eigenbedarfskündigung reiche eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Eigen­nut­zungs­wunsch der Eigen­be­da­rfs­person zugrunde liegt, nicht aus. Vielmehr müsse sich der Nutzungswunsch soweit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung bestehe. Dies sei aber im Hinblick auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Mieterin fraglich gewesen.

Unplausibler nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs seien zudem die Feststellungen zum nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs ungenügend. Das Amtsgericht habe unberück­sichtigt gelassen, dass die Mieterin die Wohnung bereits im August 2012 verlassen hatte, weshalb die erst ein Jahr später eingetretene Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­standes nicht ansatzweise erkläre, warum der Eigenbedarf ein Jahr zuvor nicht zeitnah verwirklicht wurde.

Zurückweisung des Rechtsstreits

Der Bundes­ge­richtshof wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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