Bundesgerichtshof Urteil27.09.2023
BGH: Türnische im Sinne der Wohnflächenverordnung ist jede einen Durchgang ermöglichende Öffnung in einer die Grundfläche begrenzenden WandEinbau einer Tür oder eines Türrahmens unerheblich
Eine Türnische im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist jede Öffnung in einer, die Grundfläche des Raums begrenzenden, Wand, die einen Durchfang durch diese ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist, ob die Wandöffnung als Zugangs- oder Durchgangsmöglichkeit genutzt wird oder ob in der Wand zwei gleichförmige Öffnungen nebeneinander gibt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Itzehoe im Jahr 2022 als Berufungsinstanz über einen Streit der Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung hinsichtlich des Bestehens eines Minderungsrechts wegen einer angeblichen Wohnflächenunterschreitung zu entscheiden. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob zwei in der Wand zwischen Schlaf- und Wohnzimmer befindliche jeweils ,10 qm große und in wenigen Metern Abstand voneinander entfernte Durchgänge als Türnischen zu werten seien und somit für die Berechnung der Wohnfläche außer Betracht zu bleiben haben.
Landgericht bejaht Abzug der Flächen der beiden Durchgänge
Das Landgericht Itzehoe bejahte den Abzug der Flächen in den beiden Durchgängen, da es sich dabei nicht um Türnischen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 WoFlV handele. Türnischen seien die Flächen in einer Türöffnung. Jedoch haben sich in den Wanddurchgängen zu keiner Zeit eine Tür oder ein Türrahmen befunden. Auch ihre Anordnung wenige Meter nebeneinander spreche dagegen, dass sie für den Einbau von Türen vorgesehen gewesen seien. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.
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Bundesgerichtshof sieht Türnische als jede einen Durchgang ermöglichende Öffnung in eine die Grundfläche begrenzenden Wand
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Türnische im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV jede Öffnung in einer, die Grundfläche eines Raums begrenzenden, Wand sei, die einen Durchgang durch diese ermöglicht. Die Grundfläche einer solchen Wandöffnung weise aufgrund ihrer baulichen Gestaltung grundsätzlich einen eigenen Wohnwert nicht auf, weil sie für eine Nutzung zu Wohnzwecken im Regelfall nicht oder jedenfalls gemindert zur Verfügung steht. Es komme nicht darauf an, ob in der Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist, ob die Wandöffnung als Zugangs- oder Durchgangsmöglichkeit genutzt wird oder ob in der Wand zwei gleichförmige Öffnungen nebeneinander gibt.
Zurückweisung des Falls ans Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Klärung der Frage, ob die beiden Durchgänge als Türnischen zu werten seien, an das Landgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)