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Dokument-Nr. 36042

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Urteil11.06.2026BundesgerichtshofVII ZR 93/25 und 96/25
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Bundesgerichtshof Urteil11.06.2026

Kosten für vom Gläubiger über den Schuldner eingeholte Schufa-Auskunft sind kein VerzugsschadenBundes­ge­richtshof entscheidet über den Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitäts­auskunft

Der schwer­punktmäßig unter anderem für das Werkver­tragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte in zwei Parallelsachen (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) darüber zu entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugs­scha­den­s­er­satzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint.

Die jeweilige Klagepartei erbrachte für den jeweiligen Beklagten Abfal­l­ent­sor­gungs­leis­tungen.

In der Sache VII ZR 93/25 hatte die Klägerin das fällige Entsor­gungs­entgelt für die Monate November und Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fällig­keits­zeitpunkt wurde zurückgebucht. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung des rückständigen Betrags von 39,27 € aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkas­so­dienst­leister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkas­so­dienst­leister eine Schufa-Auskunft über die Bonität des Beklagten ein; die Kosten für diese Auskunft betrugen 1,35 €.

In der Sache VII ZR 96/25 hatte der Kläger dem Beklagten das vereinbarte Entsor­gungs­entgelt für 2024 in Rechnung gestellt und ihn zur Zahlung der Halbjah­res­ab­schläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgefordert. Der Beklagte zahlte den zum 15. März 2024 geschuldeten Halbjah­res­ab­schlag in Höhe von 79,98 € nicht. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte sodann mit dem Einzug der Forderung einen Inkas­so­dienst­leister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungs­auf­for­derung eine Schufa-Bonitäts­auskunft über den Beklagten einholte, für die Kosten in Höhe von 1,61 € anfielen.

Vorinstanzen wiesen Anspruch auf Ersatz der Schufa-Kosten ab

In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitäts­auskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungs­gericht in beiden Sachen zugelassenen Revision hat die jeweilige Klagepartei weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Bonitäts­auskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) erstrebt.

BGH: Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitäts­auskunft

In beiden Verfahren ist die Revision zurückgewiesen worden. Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitäts­auskunft gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich genera­li­sie­render Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen, die nur eingeschränkter revisi­ons­recht­licher Überprüfung unterliegt, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.

Nach diesen Grundsätzen war die Annahme des Berufungs­ge­richts, die Kosten für die Bonitäts­auskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.

Schufa-Auskunft war nicht erforderlich

Ohne Rechtsfehler war das Berufungs­gericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkennt­nis­ver­fahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkennt­nis­ver­fahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstre­ckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon - jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände - zur Einleitung eines gerichtlichen Erkennt­nis­ver­fahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkennt­nis­ver­fahrens eingeholte Bonitäts­auskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangs­voll­streckung.

Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweis­be­lasteten Klageparteien die Bonitäts­auskunft für ihre Rechts­ver­folgung ausnahmsweise für erforderlich halten durften, hat das Berufungs­gericht für nicht dargelegt erachtet. Diese Bewertung hat revisi­ons­recht­licher Nachprüfung standgehalten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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