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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 16012

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Urteil06.06.2013BundesgerichtshofVII ZR 355/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2013, 576Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 576
  • GE 2013, 1061Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1061
  • INFO M 2013, 300Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2013, Seite: 300
  • JuS 2013, 1033Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 1033
  • MDR 2013, 960Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 960
  • NJW 2013, 3022Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3022
  • NZM 2013, 696Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 696
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wedding, Urteil18.08.2011, 17 C 433/10
  • Landgericht Berlin, Urteil27.04.2012, 50 S 53/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.06.2013

BGH zur Rechtsnatur des Winter­dienst­vertrages: "Winter­dienst­vertrag" ist WerkvertragVergütung für vertragliche Verpflichtung kann bei mangelnder Erfüllung der geschuldeten Arbeit gemindert werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass es sich bei einem zwischen zwei Parteien geschlossenen "Winter­dienst­vertrag" um einen Werkvertrag handelt, dessen Gegenstand auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbei­zu­füh­render Erfolg sein kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt von dem Beklagten, der Eigentümer eines Hausgrundstücks ist, Restvergütung aufgrund eines so genannten "Reini­gungs­ver­trages Winterdienst". Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßen­rei­ni­gungs­ge­setzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.

Vertrag hat überwiegend dienst­ver­trag­lichen Charakter

Die Vergütungsklage der Klägerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungs­gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertrag überwiegend dienst­ver­trag­lichen Charakter habe; bei Schlecht­leistung sei eine Minderung der Vergütung nicht zulässig.

Parteien haben mit Winter­dienst­vertrag einen Werkvertrag geschlossen

Auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbei­zu­füh­render Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB*). Vertrags­ge­genstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnah­me­be­dürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB**).

Das Berufungs­gericht wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.

*BGB § 631 Vertrags­ty­pische Pflichten beim Werkvertrag

[...]

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbei­zu­füh­render Erfolg sein.

**BGB § 638 Minderung

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. [...]

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertrags­schlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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