Dokument-Nr. 11703
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- VersR 2011, 69Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2011, Seite: 69
- Wann lässt eine nach einem Einbruch verspätet eingereichte Liste der geklauten Gegenstände den Hausratsversicherungsschutz entfallen?Landgericht Coburg, Urteil31.07.2003, 21 O 228/03
- Stehlgutliste ist unverzüglich nach einem Einbruch der Polizei vorzulegenOberlandesgericht Nürnberg, Urteil26.01.2010, 8 U 1635/09
- Wohnungseinbruch: Bei nicht eingereichter Stehlgutliste muss Versicherung keinen Schadensersatz leistenAmtsgericht München, Urteil24.06.2010, 113 C 7440/10
Landgericht Oldenburg Urteil09.07.2010
Kürzung von Versicherungsleistungen nach verspäteter Abgabe der StehlgutlisteListe muss der Versicherung und auch der Polizei vorgelegt werden
Wem Gegenstände gestohlen werden, der muss eine genaue Beschreibung aller entwendeten Gegenstände sowohl bei der Versicherung als auch bei der Polizei einreichen. Findet die Abgabe der Stehlgutliste nicht unverzüglich innerhalb von drei Wochen statt, kann die Versicherung die Leistung streichen oder kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte es ein Versicherungsnehmer nach dem Diebstahl seines Pkw auf einem Parkplatz in Polen versäumt, eine Liste der mit dem Fahrzeug gestohlenen Gegenstände rechtzeitig bei der Polizei einzureichen. Seine Hausratsversicherung verweigerte daraufhin den vollständigen Ersatz des Schadens und übernahm lediglich einen Anteil von 60 Prozent. Der Mann reichte daraufhin Klage auf Zahlung der verbleibenden 40 Prozent der Schadenssumme ein.
Kläger: Versicherungsbedingungen sehen keine konkrete Einreichfrist für Stehlgutliste vor
Der Kläger begründete seinen Anspruch mit der Behauptung, er habe eine gewisse Zeit für die Erstellung der Stehlgutliste gebraucht, da er sich größte Mühe bei der Dokumentation der Vielzahl der abhanden gekommenen Gegenstände gegeben habe. Zudem würden die Versicherungsbedingungen keine bestimmte Frist vorsehen, so dass die Abgabe der Liste einen Monat nach dem Raub noch nicht zu spät gewesen sei.
Liste muss dem Versicherer und der Polizei vorgelegt werden
Das Landgericht Oldenburg entschied in der Sache zu Gunsten der Versicherung. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der verbleibenden 40 Prozent der Schadenssumme bestehe nicht. Der Versicherer sei aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Versicherten teilweise leistungsfrei geworden. Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sei es die Pflicht der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls bei dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen. Der Kläger habe der Versicherung zwar zeitnah eine Stehlgutliste zukommen lassen, diese Liste jedoch nicht auch unverzüglich der Polizei vorgelegt. Dies wäre jedoch ebenfalls seine Pflicht gewesen.
Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit meint einen Zeitraum von drei Wochen
Ohne Belang sei laut Gericht der Umstand, dass die Versicherungsbedingungen keine konkrete Einreichfrist festschreiben würden. Der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit bedeute, dass der Verpflichtete ohne schuldhaftes Zögern handeln müsse. Für das Einreichen einer Stehlgutliste lasse die Rechtsprechung einen Zeitraum von drei Wochen zu. Seine Pflicht habe der Kläger des vorliegenden Falls jedoch grob fahrlässig verletzt, da er von der Polizei bereits darauf hingewiesen worden sei, den Schaden belegen zu müssen. Die Versicherung stand entgegen der Auffassung des Versicherten auch nicht in der Pflicht, den Kläger auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Stehlgutliste auch der Polizei zukommen zu lassen.
Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht anstatt völliger Leistungsfreiheit nur eine Kürzung vor
Die Versicherung habe sich sogar mit der Anwendung des neuen VVG einverstanden erklärt, aus dem sich für den Kläger günstigere Regelungen ergeben würden. Die Verletzung seiner Pflichten führe demnach nämlich nicht zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, sondern lediglich zur Kürzung der Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Oldenburg (vt/st)
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