21.11.2024
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Landgericht Oldenburg Urteil09.07.2010

Kürzung von Versi­che­rungs­leis­tungen nach verspäteter Abgabe der StehlgutlisteListe muss der Versicherung und auch der Polizei vorgelegt werden

Wem Gegenstände gestohlen werden, der muss eine genaue Beschreibung aller entwendeten Gegenstände sowohl bei der Versicherung als auch bei der Polizei einreichen. Findet die Abgabe der Stehlgutliste nicht unverzüglich innerhalb von drei Wochen statt, kann die Versicherung die Leistung streichen oder kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte es ein Versi­che­rungs­nehmer nach dem Diebstahl seines Pkw auf einem Parkplatz in Polen versäumt, eine Liste der mit dem Fahrzeug gestohlenen Gegenstände rechtzeitig bei der Polizei einzureichen. Seine Hausratsversicherung verweigerte daraufhin den vollständigen Ersatz des Schadens und übernahm lediglich einen Anteil von 60 Prozent. Der Mann reichte daraufhin Klage auf Zahlung der verbleibenden 40 Prozent der Schadenssumme ein.

Kläger: Versi­che­rungs­be­din­gungen sehen keine konkrete Einreichfrist für Stehlgutliste vor

Der Kläger begründete seinen Anspruch mit der Behauptung, er habe eine gewisse Zeit für die Erstellung der Stehlgutliste gebraucht, da er sich größte Mühe bei der Dokumentation der Vielzahl der abhanden gekommenen Gegenstände gegeben habe. Zudem würden die Versicherungsbedingungen keine bestimmte Frist vorsehen, so dass die Abgabe der Liste einen Monat nach dem Raub noch nicht zu spät gewesen sei.

Liste muss dem Versicherer und der Polizei vorgelegt werden

Das Landgericht Oldenburg entschied in der Sache zu Gunsten der Versicherung. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der verbleibenden 40 Prozent der Schadenssumme bestehe nicht. Der Versicherer sei aufgrund der Oblie­gen­heits­ver­letzung des Versicherten teilweise leistungsfrei geworden. Nach den zugrunde liegenden Versi­che­rungs­be­din­gungen sei es die Pflicht der Versi­che­rungs­nehmer bei Eintritt eines Versi­che­rungsfalls bei dem Versicherer und der zuständigen Polizei­dienst­stelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen. Der Kläger habe der Versicherung zwar zeitnah eine Stehlgutliste zukommen lassen, diese Liste jedoch nicht auch unverzüglich der Polizei vorgelegt. Dies wäre jedoch ebenfalls seine Pflicht gewesen.

Rechtsbegriff der Unver­züg­lichkeit meint einen Zeitraum von drei Wochen

Ohne Belang sei laut Gericht der Umstand, dass die Versi­che­rungs­be­din­gungen keine konkrete Einreichfrist festschreiben würden. Der Rechtsbegriff der Unver­züg­lichkeit bedeute, dass der Verpflichtete ohne schuldhaftes Zögern handeln müsse. Für das Einreichen einer Stehlgutliste lasse die Rechtsprechung einen Zeitraum von drei Wochen zu. Seine Pflicht habe der Kläger des vorliegenden Falls jedoch grob fahrlässig verletzt, da er von der Polizei bereits darauf hingewiesen worden sei, den Schaden belegen zu müssen. Die Versicherung stand entgegen der Auffassung des Versicherten auch nicht in der Pflicht, den Kläger auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Stehlgutliste auch der Polizei zukommen zu lassen.

Neues Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz (VVG) sieht anstatt völliger Leistungs­freiheit nur eine Kürzung vor

Die Versicherung habe sich sogar mit der Anwendung des neuen VVG einverstanden erklärt, aus dem sich für den Kläger günstigere Regelungen ergeben würden. Die Verletzung seiner Pflichten führe demnach nämlich nicht zur völligen Leistungs­freiheit des Versicherers, sondern lediglich zur Kürzung der Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

Quelle: ra-online, Landgericht Oldenburg (vt/st)

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