22.11.2024
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Dokument-Nr. 7829

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.01.2009

Koste­n­er­stattung für Winterdienst auch nach 10 JahrenStadt muss vereinbarte Kostenpauschale für Winterdienst an Bundeswehr zahlen

Eine zugesagte Kostenpauschale der Stadt für die Unter­halts­kosten eines Winterdienstes, die nicht beglichen wird, kann auch noch nach einem Zeitraum von 10 Jahren eingefordert werden. Das entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

1996 hatten die Stadt Roth und die Bundes­wehr­ver­waltung vereinbart, einen städtischen Weg so auszubauen, dass er als Zufahrt zu einer Kaserne genutzt werden konnte. Die Stadt übernahm weiterhin die Unterhaltung und den Winterdienst und sollte dafür von der Bundeswehr eine einmalige Kostenpauschale erhalten. Erst 2006 bemerkte die Stadt, dass der Betrag noch ausstand und verlangte Zahlung. Die Bundes­wehr­ver­waltung berief sich auf Verjährung. Der Bayer. Verwal­tungs­ge­richtshof hat der Stadt den in der Höhe unstreitigen Betrag zugesprochen. Die Vereinbarung von 1996 sie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der die Koste­n­er­stattung ausdrücklich vorsehe. Die Stadt habe die Kosten auch nicht früher geltend machen können, weil deren Berechnung Sache der Bundes­wehr­ver­waltung gewesen sei. Diese habe eine Abrechnung aber erst im Gerichts­ver­fahren vorgelegt. Erst danach beginne eine eventuelle Verjäh­rungsfrist zu laufen, die hier im Übrigen 10 Jahre betragen würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 07.05.2009

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